ALF-EFZ Gesetzliche Grundlagen

Auf dieser Seite haben wir für Sie die Gesetzliche Grundlagen, Regelungen und Änderungen zusammengefasst, die die Darlehenssoftware ALF-EFZ betreffen.

Detaillierte Informationen finden Sie jeweils in den PDF-Dateien.

Verbraucherkreditrichtlinie vom 11. Juni 2010

Das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie trat zum 11. Juni 2010 in Kraft. Für Verbraucherdarlehensverträge gelten verschiedene Neuerungen, die in ALF-EFZ umgesetzt wurden, z. B.:

  • vorvertragliche EU-Verbraucherinformationen für Verbraucherkredite, Überziehungskredite/Umschuldungen, Immobiliardarlehensverträge
  • neue Begriffsdefinitionen (z. B. Sollzinssatz statt Nominalzins)
  • Begrenzung der Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Darlehensablösung

Detaillierte Informationen: ALF-EFZ ALF-OPTIFI Verbraucherkreditrichtlinie.

Berechnung des Effektivzinses

Der Effektivzins ist ab 1. September 2000 nach der standardisierten AIBD/ISMAMethode zu ermitteln.

Detaillierte Informationen finden Sie im PDF AIBDISMA 2000.

Urteile zur vorzeitigen Darlehensablösung

  • Die Grundlagen zur vorzeitigen Darlehensablösung legt das Urteil BGH XI ZR 267/96 vom 01.07.1997 fest. Mehr Infos im PDF Ablösung Alt
  • Das Urteil BGH XI ZR 27/00 vom 07.11.2000 korrigiert die Berechnung in drei Punkten: die zu verwendende Rendite, laufzeitkongruente Ermittlung der Wiederanlage, konkreter Tilgungsverlauf muss berücksichtigt werden. Mehr Infos im PDF Neue Berechnung der vorzeitigen Ablösung 2000
  • Mit Urteil BGH XI ZR 285/03 vom 30.11.2004 wird die Verwendung der sogenannten “PEX- Renditen” untersagt. ALF lieferte als Serviceleistung bereits seit 2001 die im Urteil verlangten Renditen der Hypotheken-Pfandbriefe. Mehr Infos im PDF Neue Berechnung der vorzeitigen Ablösung 2004