ALF-News Winter 2024

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Inhalt

Jetzt neu in Ihrer Baufinanzierungssoftware ALF-OPTIFI

Mitte Januar wurde das Update 5.20 ausgeliefert. Diese Version bietet mehrere Neuerungen:

  • Basis-Paket: Steuerliche Änderungen 2024
  • Basis-Paket: Neue degressive AfA bei Wohnen/vermietet nach § 7 Abs.5a EStG
  • Basis-Paket: Auswertungsumfang “Eigene Vorlage” in ausführlicher Auswertung
  • Basis-Paket: Neue Ergebnisgrafik “Staatliche Entlastung” in ausführlicher Auswertung
  • Basis-Paket: Erfassung Sonderzahlungen möglich “bis Darlehensende”
  • Basis-Paket: Anrede selbst erfassbar und auch leer möglich
  • Basis-Paket: Freifelder für die Erfassung der Eigenmittel
  • Basis-Paket: Verbundene Darlehen und Verträge automatisch anlegen
  • Basis-Paket: Verbesserte Darstellung Gesamtprodukt ED-BSV
  • Basis-Paket: Im Objekt Grundschuldgebühr aus Gesamtfinanzierung anteilig für Darlehen
  • Basis-Paket: Automatische Umrechnung Promille in EUR im Bausparvertrag
  • Basis-Paket: Vorbelegung in Parametern “EFZ auf Gesamtlaufzeit rechnen”
  • Zusatzpaket „Tarif-DB“: Tilgungszuschuss in Landesförderdarlehen
  • Zusatzpaket „Tarif-DB“: Aktualisierung der Tarife in den Datenbanken

Neue degressive AfA bei Wohnen/vermietet nach § 7 Abs.5a EStG

Aktuell im Gespräch ist eine neue degressive AfA. Der genaue Gesetzestext ist zwar noch nicht veröffentlicht, dennoch bieten wir bereits mit diesem Update eine mögliche Ausle­gung für die neue AfA an.

Die neue degressive AfA wird automatisch ermittelt und in der Auswertung berücksichtigt, wenn Sie im Objekt in der Ordnerlasche „Vermietet“ die neue Checkbox „Degressive Abschrei­bung Mietwohnungs­neubau nach § 7 Absatz 5e EStG“ anhaken (siehe Bild).

Es gibt damit jetzt zwei erhöhte Abschreibungen:

  • Die Sonderabschreibung Mietwohnungsneubau ist bei einem Bauantrag oder einer entsprechenden Bauanzeige in den Jahren 2023 bis 2026 möglich.
  • Die degressive Abschreibung Mietwohnungsneubau ist wählbar,  wenn mit der Herstellung nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 begonnen wurde oder die Anschaffung auf Grund eines nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags erfolgt.

Bitte beachten Sie: Es ist immer nur eine erhöhte Abschreibung für ein Objekt möglich, entweder die Sonderabschreibung Mietwohnungsneubau  oder die degressive Abschreibung Mietwohnungsneubau.

Bild: Die neue degressive AfA ist ausgewählt.

Für eine größere Darstellung klicken Sie bitte auf das Bild.

Ausführliche Auswertung – „Eigene Vorlage“ wählbar

Im Fenster der Ausführlichen Auswertung kann jeder Berater jetzt seine eigene Vorlage erstellen. Wählen Sie dafür im Fenster “Ausführliche Auswertung” den Ausgabeumfang „Eigene Vorlage“ und klicken Sie auf den Button „Bearbeiten“.

Über „Eigene Vorlage“ (Bild unten) kann jeder Berater seine eigene Vorlage zusammenstellen. Diese eigene Vorlage gilt für alle Berechnungen und Varianten, die mit dem Benutzernamen erstellt werden.

Bild: Hier wählen Sie die Bestandteile Ihrer “Eigenen Vorlage”. Bitte beachten Sie, dass nicht alle Punkte in jeder Auswertung ausgegeben werden (z. B. AfA).

Für eine größere Darstellung klicken Sie bitte auf das Bild.

Ausführliche Auswertung – Neue Ergebnisgrafik “Staatliche Entlastung”

Als neue informative Ergebnisgrafik für den Bauherrn bzw. Erwerber wird das Schema „Staatliche Entlastung“ angeboten, die die Gesamtentlastung durch den Staat zeigt (Beispiel im Bild unten).

Diese Grafik wird ausgegeben, wenn
• Steuervorteile aus der Finanzierung entstehen UND / ODER
• Staatliche Zulagen (z. B. Wohnriester) erfasst sind UND / ODER
• Staatliche Förderungen (z. B. Wohnungsbauprämie) erfasst sind.

Bild: Hier sehen Sie ein Beispiel für die Ergebnisgrafik “Staatliche Entlastung”.

Für eine größere Darstellung klicken Sie bitte auf das Bild.

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Neue Gesetze ab 2024

Diese Änderungen sind in ALF-OPTIFI Version 5.20 (Auslieferung Januar 2024) bereits umgesetzt:

  • Der Grundfreibetrag wurde entsprechend EStG § 32a auf 11.604 EUR erhöht.
  • Die Einkommensteuerberechnung erfolgt entsprechend der neuesten Fassung von EStG § 32a.
  • Die Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung steigt in den alten Bundesländern auf 90.600 EUR pro Jahr, in den neuen Bundesländern auf 89.400 EUR pro Jahr.
  • Die neue Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung beträgt 62.100 EUR jährlich.
  • Der Kinderfreibetrag steigt 2024 auf 6.384 EUR. Das sind inkl. Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung von 2.928 EUR insgesamt 9.312 EUR steuerlich abzugsfähiger Betrag pro Kind. Das Kindergeld bleibt bei 250 EUR pro Kind.

Diese weiteren Änderungen gibt es 2024:

  • Für die Arbeitnehmer-Sparzulage gibt es ab 2024 diese Einkommensgrenzen, bezogen auf das zu versteuernde Einkommen: 40.000 EUR für Ledige und 80.000 EUR für Verheiratete.
  • Das Bürgergeld wird 2024 erhöht auf 563 EUR monatlich für Alleinstehende, 471 EUR für Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren, 390 EUR für Kinder von 7 bis 14 Jahren und 357 EUR für jüngere Kinder.
  • Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab 01.01.2024 auf 12,41 EUR pro Stunde.
  • Die Freigrenze des Solidaritätszuschlags wird auf 18.130 EUR angehoben. Wer weniger Lohn- bzw. Einkommensteuer entrichtet hat, muss keinen Soli zahlen.
  • Einige Regelungen des Gebäude-Energie-Gesetzes treten zum 01.01.2024 in Kraft. In neu errichtete Gebäude in Neubaugebieten dürfen z. B. nur noch Heizungen eingebaut werden, die mindestens 65 Prozent der Wärme aus erneuerbaren Energien erzeugen. Umfassende Erläuterungen dazu finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.

Der Bundesrat hat im November 2023 das Wachstumschancengesetz vorerst gestoppt und beschlossen, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Dieser wird sich am 21. Februar 2024 mit dem Wachstumschancengesetz befassen. Das Ergebnis wird dann vermutlich in der Bundesratssitzung am 22. März 2024 beschlossen.

Da viele der Regelungen bereits ab dem Jahreswechsel gelten sollen, treten diese voraussichtlich rückwirkend in Kraft, sobald das Gesetz beschlossen wurde.

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Online-Seminar-Duo

Das Online-Seminarkonzept der ALF AG bietet Ihnen kompakte Informationen als Einführung in die Software, Zeit für die eigene praktische Umsetzung und die Beantwortung Ihrer Fragen.

So sieht das Konzept aus: Wir vereinbaren – nur für die Mitarbeiter Ihrer Firma – zwei Online-Termine mit jeweils einer Stunde. In der ersten Stunde zeigen wir Ihnen die wichtigsten Eckpunkte der Software, die beste Reihenfolge der Erfassung und eine möglichst schnelle Erfassung inklusive der erforderlichen Felder. Dann haben Sie Zeit, die gelernten Inhalte selbst umzusetzen – wir empfehlen mindestens ein bis zwei Wochen.

Beim zweiten Online-Termin vertiefen wir die gelernten Inhalte, klären Ihre Fragen und gehen auf Ihre Wunschthemen ein. Arbeiten Sie in ALF-OPTIFI Baufinanzierung z. B. viel mit Sonderabschreibungen, erläutern wir Ihnen diese Erfassung. Möchten Sie wissen, wie Sie die Absetzbarkeit der Zinsen ändern und diese mehr auf den vermieteten Teil verlagern, erläutern wir genau das. Vielleicht möchten Sie aber auch detailliert wissen, wie Sie Vorlagen erstellen oder Auswertungen variieren können. Sie wählen Ihre Themen, mit denen wir die Stunde nach der Beantwortung Ihrer Fragen füllen.

  • Online-Seminar
    2 Termine mit je 60 Minuten
  • 1. Stunde: Basis-Wissen zur Software wichtige Eckpunkte der Software,
    empfohlene Reihenfolge der Erfassung, Pflichtfelder, schnelle Erfassung
  • Zeit für eigene Erfassung und Berechnung
  • 2. Stunde: Vertiefen & Fragen klären
    Vertiefung, Beantwortung Ihrer Fragen, Erläuterung Spezialthemen nach Wunsch

Kosten 180 EUR + MwSt. pro Teilnehmer mit bestehender Wartungsvereinbarung zur Software – Kosten 240 EUR + MwSt. pro Teilnehmer ohne Wartungsvereinbarung für die Software ————— Buchung über die ALF-Homepage oder über den ALF-Vertrieb: Telefon 07131 906535 oder E-Mail vertrieb@alfag.de

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ALF-VVW 2.0: Neue Version der Software zur Vertragsverwaltung und zusätzliche Business-Version

Die ALF AG arbeitet aktuell an der Version ALF-VVW 2.0. Sie wird u. a. diese Neuerungen enthalten:

  • Neue, umfangreiche Auswertungen für Druck und PDF
  • Kommunikationsmanager mit Vorlagen und eigenen Texten z. B. für Kündigungen
  • Rechnerumzug (VVW zieht inkl. Daten um auf einen neuen PC)
  • Gesamte Datenbank nach Suchbegriff durchsuchen
  • Neue Verträge z. B. Arbeitsvertrag, Betreuungsverfügung, Ehegattenwiderspruch, Generalvollmacht, Kaufvertrag Immobilie, Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht

Im Kommunikationsmanager nutzen Sie Vorlagen für Vertragskündigungen oder Vertragsauskünfte oder erstellen eigene Vorlagen für Word, OpenOffice, als Textdokument oder E-Mail.

Für eine größere Darstellung klicken Sie bitte auf das Bild.

Außerdem wird dann auch eine Business-Version angeboten, die spezielle Vertragsvorlagen für Businessverträge enthält wie:

  • Abmahnungen
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen
  • Apostille
  • Arbeitsvertrag Arbeitgeber
  • Artvollmacht
  • Beratervertrag
  • Bürogemeinschaftsvertrag
  • Businessplan
  • Dienstvertrag
  • Einzelvollmacht
  • Firmenfahrzeug
  • Gemeinschaftspraxisvertrag
  • Generalhandlungsvollmacht
  • Gewerbesteuer
  • Gewerbliche Schutzrechte
  • Haftpflichtversicherung Beruf
  • Haftpflichtversicherung Betrieb
  • Handelsregisterauszug
  • Hausmeistervertrag
  • Inhaltsversicherung
  • Leasingvertrag
  • Praxisgemeinschaftsvertrag
  • Prokura
  • Reinigungsvertrag
  • Wartungsvertrag Fahrzeug
  • Wartungsvertrag Maschinen
  • Werkvertrag
  • Zertifizierung

Die neue Version ALF-VVW 2.0 wird in 2-3 Monaten verfügbar sein. Alle Anwender werden dann automatisch in der Software informiert.

Mehr Infos zur Vertragsverwaltung finden Sie auf der ALF-VVW-Homepage.

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Tipps, Tricks & Infos zur ALF-Software

Neu auf der ALF-Homepage: FAQ zu ALF-OPTIFI Baufinanzierung

In den FAQ zu ALF-OPTIFI auf der ALF-Homepage finden Sie Antworten zu häufigen Fragen. Sie erreichen die FAQ unter www.alfag.de/faq

Bild: Die einzelnen Bereiche der FAQ öffnen Sie mit Klick auf das + und schließen den Bereich mit Klick auf das –

Dann klicken Sie auf den gewünschten Link, um die Seite zu öffnen.

Für eine größere Darstellung klicken Sie bitte auf das Bild.


ALF-OPTIFI Baufinanzierung

Wie erfasse ich in ALF-OPTIFI ein Darlehen als “Volltilger”, also ein Annuitätendarlehen, das zum Zinsbindungsende komplett getilgt wird?

Um ein Darlehen zu erfassen, dass nach einer festgelegten Laufzeit komplett getilgt ist, wählen Sie die Laufzeit als Basis. Im Hauptfenster des Annuitätendarlehens wählen Sie dafür im Bereich “Tilgung/Tilgungsart” die Laufzeit (standardmäßig ist die Tilgung gewählt).

Bitte wählen Sie im Auswahlfenster der Darlehen ein Annuitätendarlehen. Erfassen Sie Darlehensbetrag, Sollzinssatz und Sollzinsbindungsdauer.

Unter „Tilgung/Tilgungsart“ wählen Sie zur automatischen Berechnung der erforderlichen Rate bitte den Radiobutton vor der „Laufzeit“ und erfassen die gewünschte Laufzeit. Für eine Tilgung zum Ende der Sollzinsbindung sollte die Laufzeit der Dauer der Sollzinsbindung entsprechen.

Klicken Sie links unten auf den Button “Berechnen”, damit das Darlehen berechnet wird.

Im Ergebnisfenster sehen Sie die ermittelte Ratenhöhe für die vorgegebene Laufzeit. Für mehr Übersicht können Sie den Bereich des Ergebnisfensters mit einem Klick auf den Pfeil in der blauen Ecke öffnen.

Für eine größere Darstellung klicken Sie bitte auf das Bild.


ALF-FORDER Forderungsverwaltung

Gibt es neue Informationen zu den Vollstreckungsformularen?

Mit der Pressemitteilung vom 22.12.2022 hatte das Bundesministerium für Justiz verbindlich neue Formulare für die Zwangsvollstreckung eingeführt:

  • Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher
  • Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung
  • Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

Im Sommer 2023 erkannte das BMJ, dass es handwerkliche Fehler in den neuen Formularen gab. Es folgten drei verschiedene Referentenentwürfe mit unterschiedlichen Fristen.

Der Bundesrat hat dann letztendlich der Verordnung (ZVFV-AendVO) am 24.11.2023 zugestimmt, so dass diese am 30.11.2023 in Kraft treten konnte.

Die Nutzung der neuen Vollstreckungsformulare wird zum 1.9.2024 verbindlich.

Die neuen Vollstreckungsformulare sind im ALF-FORDER Update 2.71 enthalten.

Die ursprünglich vorgesehene Überarbeitung der Formulare wurde im endgültigen Entwurf gestrichen. Diese Bereinigung soll erst später in einem gesonderten weiteren Verfahren zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung aufgegriffen werden. Wann diese inhaltlichen Änderungen in Angriff genommen werden und wie diese aussehen, ist derzeit offen.

Sollte es Änderungen in den Vollstreckungsformularen geben, werden wir diese umsetzen und alle Kunden mit Wartungsvereinbarung erhalten ein Update.


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