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Rückabwicklung

Widerruft ein Darlehensnehmer ein vertraglich vereinbartes Verbraucherdarlehen, wird das Darlehen rückabgewickelt.
Dafür werden alle empfangenen Leistungen und Zinsen des Darlehensnehmers und des Darlehensgebers zunächst getrennt betrachtet. Die Leistungen, die der Darlehensnehmer bis zum Datum des Widerrufs erhalten hat, werden mit dem vertraglich vereinbarten Sollzins verzinst. Die Leistungen, die der Darlehensgeber bis zum Datum des Widerrufs erhalten hat, sind im Normalfall mit einem Verzugszinssatz in Höhe von Basiszinssatz + 5 % zu verzinsen. Handelt es sich um ein grundpfandrechtlich gesichertes Verbraucherdarlehen (Verbraucher-Immobiliardarlehen), wird mit einem Verzugszinssatz in Höhe von Basiszinssatz + 2,5 % gerechnet. Am Ende werden die beiden Endbeträge gegeneinander aufgerechnet. Das Ergebnis ist der vom Darlehensnehmer abzulösende oder der vom Darlehensgeber zu zahlender Betrag.

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Darlehenswiderruf

Widerruft ein Darlehensnehmer ein vertraglich vereinbartes Verbraucherdarlehen, wird das Darlehen rückabgewickelt.
Dafür werden alle empfangenen Leistungen und Zinsen des Darlehensnehmers und des Darlehensgebers zunächst getrennt betrachtet. Die Leistungen, die der Darlehensnehmer bis zum Datum des Widerrufs erhalten hat, werden mit dem vertraglich vereinbarten Sollzins verzinst. Die Leistungen, die der Darlehensgeber bis zum Datum des Widerrufs erhalten hat, sind im Normalfall mit einem Verzugszinssatz in Höhe von Basiszinssatz + 5 % zu verzinsen. Handelt es sich um ein grundpfandrechtlich gesichertes Verbraucherdarlehen (Verbraucher-Immobiliardarlehen), wird mit einem Verzugszinssatz in Höhe von Basiszinssatz + 2,5 % gerechnet. Am Ende werden die beiden Endbeträge gegeneinander aufgerechnet. Das Ergebnis ist der vom Darlehensnehmer abzulösende oder der vom Darlehensgeber zu zahlender Betrag.

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Widerruf

Widerruft ein Darlehensnehmer ein vertraglich vereinbartes Verbraucherdarlehen, wird das Darlehen rückabgewickelt.
Dafür werden alle empfangenen Leistungen und Zinsen des Darlehensnehmers und des Darlehensgebers zunächst getrennt betrachtet. Die Leistungen, die der Darlehensnehmer bis zum Datum des Widerrufs erhalten hat, werden mit dem vertraglich vereinbarten Sollzins verzinst. Die Leistungen, die der Darlehensgeber bis zum Datum des Widerrufs erhalten hat, sind im Normalfall mit einem Verzugszinssatz in Höhe von Basiszinssatz + 5 % zu verzinsen. Handelt es sich um ein grundpfandrechtlich gesichertes Verbraucherdarlehen (Verbraucher-Immobiliardarlehen), wird mit einem Verzugszinssatz in Höhe von Basiszinssatz + 2,5 % gerechnet. Am Ende werden die beiden Endbeträge gegeneinander aufgerechnet. Das Ergebnis ist der vom Darlehensnehmer abzulösende oder der vom Darlehensgeber zu zahlender Betrag.

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Stornierung

Eine Stornierung macht eine Buchung rückgängig. Dies geschieht i. d. R. nicht durch einfaches Löschen der Buchung, sondern durch Gegenbuchung desselben Betrags auf dem gleichen Konto. Wurden also z. B. versehentlich 500 EUR im Soll gebucht, werden, meist ein paar Tage später, 500 EUR im Haben gegengebucht. Die Wertstellung der Buchung erfolgt i. d. R. zum selben Datum.
In ALF-BAS Kontenabstimmung werden Stornierungen beim automatischen Abgleich nicht gelöscht. In diesem Fall befinden sich Buchung und Stornierung auf der gleichen Kontenseite. Führen Sie dort einen manuellen Abgleich durch. Beim internen Abgleich auf der betreffenden Kontenseite werden diese Buchungen selbstverständlich auch gelöscht.

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Valuta

Valuta bzw. Wertstellungsdatum ist der Zeitpunkt, an dem die zinsmäßige Gutschrift oder Belastung für den Kunden auf dem Konto erfolgt. Die Valuta ist i. d. R. nicht mit dem Buchungsdatum identisch. Vom Tag der Wertstellung setzt die Berechnung der Soll- bzw. Haben¬zinsen ein.

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Primanota

Unter einer Primanota (-nummer) versteht man die Zusammenfassung mehrerer Posten eines bestimmten Vorgangs zum selben Zeitraum. Beispiels¬weise bekommen alle Überweisungsbelege, die in einem gewählten Zeitraum an¬fallen, dieselbe Primanota. Mit Hilfe dieser Primanota gekoppelt mit Betrag und Buchungstag ist es dann möglich, den zugehörigen Beleg in kurzer Zeit zu finden.

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Mehrdeutige Buchungen

Mehrdeutige Buchungen sind in ALF-BAS Kontenabstimmung offene Posten, die nicht eindeutig zuzuordnen sind. Dies trifft dann zu, wenn z. B. im Kontenbereich 1.000 EUR im Soll und im Gegenkontenbereich zweimal 1.000 EUR im Haben erfasst wurden. ALF-BAS kann den Betrag im Konto nicht eindeutig einer Gegenbuchung im Gegenkonto zuordnen. Durch eine Einbeziehung der Valuta kann die Anzahl der mehrdeutigen Buchungen i. d. R. verringert werden.

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Offene Posten

Als offene Posten werden in ALF-BAS Kontenabstimmung alle erfassten Buchungen (auch Bewegungen, Umsätze) bezeichnet, die noch nicht abgeglichen wurden. Sie werden in Soll- und Haben-Posten unterschieden. Die Summe aller offenen Posten zuzüglich des Abgleichsaldos ergibt den Gesamtsaldo.

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Saldo

Ein Saldo ist der Unterschiedsbetrag, der sich durch die Aufrechnung von Soll- und Haben-seite eines Kontos ergibt. In ALF-BAS Kontenabstimmung wird z. B. zwischen Abgleichsaldo, aktuellem Saldo und Gesamtsaldo unterschieden.
Der Abgleichsaldo ist der Saldo eines Kontos ohne die offenen Posten. Addiert man die beiden Abgleich¬salden des Kontenpaares, muss die Summe 0 ergeben. D. h., die beiden Salden gleichen sich aus.
Der temporäre aktuelle Saldo zeigt die Summe der Soll- und Habenposten, die in einem Durchgang erfasst werden. Beim Verlassen der Erfassungsseite wird der aktuelle Saldo wieder auf 0 zurückgesetzt.
Der Gesamtsaldo ist der Saldo eines Kontos inklusive aller offenen Soll- und Haben-Posten. Wurden noch keine Buchungen erfasst, weisen Gesamt- und Abgleichsaldo dieselbe Höhe auf. Da Konto und Gegenkonto üblicherweise unterschiedliche offene Posten besitzen, ist der Gesamtsaldo i. d. R. auch unterschiedlich hoch.

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Schuldtitel

Das Vorliegen eines Vollstreckungstitels (auch Schuldtitel genannt) ist eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung.

Die wichtigsten Vollstreckungstitel sind Urteile, Beschluss, Vollstreckungsbescheid, Vergleich und vollstreckbare Urkunden. Aus welchen Vollstreckungstiteln die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, ergibt sich aus der Zivilprozessordnung.

Der Vollstreckungstitel muss bestimmt sein, das heißt, er muss die Parteien (Gläubiger und Schuldner) sowie Inhalt, Art und Umfang der geschuldeten Leistung genau bezeichnen.