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Finanz Lexikon

Abänderungsklage

Wird gegen ein Urteil kein Rechtsmittel eingelegt oder sind diese nicht mehr möglich, so erhält das Urteil Rechtskraft. Es kann inhaltlich nicht mehr geändert werden.
Die Abänderungsklage (§ 323 ZPO) bildet eine Ausnahme. Haben sich die Verhältnisse nachträglich wesentlich geändert, kann der Verurteilte später auf Abänderung des früheren Urteils klagen. Ist der Beklagte etwa rechtskräftig zu Unterhaltszahlungen verurteilt und wird er später arbeitslos, so kann er dahingehend Klage erheben, dass der Richter seine Unterhaltspflicht mindert oder ganz aufhebt.