Zum Fremdkapital zählen alle Finanzierungsmittel, die dem Darlehensnehmer von Dritten (Banken, Versicherungen, Arbeitgeber, öffentliche Stellen oder Familie/Freunde) zur Verfügung gestellt werden.
Kategorie: Finanz Lexikon
ALF-Lexikon
Freistellungsbescheid
Der Freistellungsbescheid ist eine Form des Steuerbescheids mit dem die Finanzbehörden die Freistellung von der Besteuerung bescheinigen. Mit dem Freistellungsbescheid wird der Steuerpflichtige benachrichtigt, dass für einen bestimmten Sachverhalt oder für einen bestimmten Veranlagungszeitraum keine Steuer gefordert wird.
Freistellungsauftrag
Um Kapitalerträge von einer Besteuerung frei zu stellen, muss vom Anleger ein Freistellungsauftrag beim jeweiligen Kreditinstitut eingereicht werden. Freistellungsaufträge können gegenüber mehreren Kreditinstituten erteilt werden, dürfen jedoch in der Summe nicht den Freibetrag übersteigen.
Zur Freistellung der Kapitalerträge steht ein staatlich festgelegter Sparerfreibetrag zur Verfügung. Der einmal erteilte Freistellungsauftrag ist im Allgemeinen unbefristet und gilt daher bis auf Widerruf.
Fotovoltaik
Fotovoltaik ist die Erzeugung von elektrischem Strom aus Sonnenenergie. In Solarzellen, meist aus Silizium, werden unter Zufuhr von Licht oder Wärme positive und negative Ladungsträger freigesetzt (Fotoeffekt) und so Gleichstrom erzeugt, der direkt Motoren antreiben oder Akkus aufladen kann. Soll Sonnenenergie auch zum Betrieb von Verbrauchern mit 230 Volt Wechselspannung genutzt oder ins öffentliche Netz eingespeist („verkauft“) werden, wird ein Wechselrichter benötigt.
Vorteile der Fotovoltaik sind die saubere, „ökologische”“ Stromerzeugung und die Möglichkeit, Verbraucher unabhängig vom Stromnetz zu betreiben (Insellösung), z. B. im Wochenendhaus, in Gärten und Parks oder zur Beleuchtung von Wartehäuschen.
Als wesentlicher Nachteil werden die – im Vergleich zur Solarthermie (Warmwasserbereitung)- relativ hohen Kosten bewertet, das Preis-Leistungsverhältnis muss bei Fotovoltaik-Anlagen beachtet werden. Die Errichtung und der Betrieb von Fotovoltaik-Anlagen wird durch zahlreiche Förderprogramme, Zuschüsse und verbilligte Darlehen, gefördert.
Forward-Darlehen
Ein Forward-Darlehen (auch Vorratsdarlehen) ist eine Darlehensart, die man im Voraus (englisch: „forward“) abschließt, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nimmt. Die Konditionen werden im Voraus vereinbart. Sie gelten auch dann, wenn das Zinsniveau bis zur Auszahlung drastisch steigt. Wer damit rechnet, dass die Zinsen mittelfristig steigen, kann sich so schon heute günstige Konditionen für die Zukunft sichern.
Der Vertragsabschluss eines Forwarddarlehens kann bis zu 42 Monate vor der Darlehensauszahlung liegen. Für diese Zinsgarantie ist allerdings ein Zinsaufschlag fällig. Dieser wird in Form eines Forward-Aufschlags zum ursprünglichen Nominalzins addiert. Er ist umso höher, je weiter in der Zukunft die Anschlussfinanzierung liegt.
Der Forwardaufschlag auf den vereinbarten Nominalzinssatz liegt derzeit zwischen 0,02 und 0,035 Prozent pro Monat zwischen Vereinbarung des Forward-Darlehens und Auszahlung.
Beispiel: Wird heute ein Forward-Darlehen vereinbart und in drei Jahren ausgezahlt, beträgt der Zinszuschlag 0,9 Prozent (berechnet aus 0,025 mal 36 Monate). Liegt der vereinbarte Zinssatz bei 5,3 Prozent, zahlt der Kunde dann 6,2 Prozent.
Wichtig: Das Forward-Darlehen entspricht nicht einem Darlehen mit Bereitstellungszins. Der Unterschied: Der Bereitstellungszins wird bis zur Auszahlung des Darlehens vom Darlehensnehmer gezahlt. Beim Forward-Darlehen zahlt der Darlehensnehmer bis zur Auszahlung nichts und danach den um den Forwardaufschlag erhöhten Zinssatz.
Forderung
Unter Forderung wird das Recht des Gläubigers verstanden, gegen den Schuldner aus einem Schuldverhältnis eine bestimmte Leistung zu verlangen. Die Leistung kann in einem Tun oder Unterlassen bestehen (§ 241 BGB) und sich aus einem vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnis ergeben. Nach §§ 398 ff. BGB kann eine Forderung vom bisherigen Gläubiger (Zedent) auf einen neuen Gläubiger (Zessionar) übertragen werden.
Förderprogramme der Bundesländer
Die einzelnen Bundesländer bieten zahlreiche Förderungen an, die den Erwerb oder die Sanierung von selbst genutzten oder vermieteten Wohnraum unterstützen.
Zu den geförderten Maßnahmen zählen unter anderem die Sanierung denkmalgeschützter Häuser oder leer stehender Wohngebäude sowie der Einbau energiesparender Anlagen, wie Wärmepumpen oder Solaranlagen. Spezielle Förderprogramme gibt es für kinderreiche Familien, Alleinerziehende, Senioren oder Schwerbehinderte.
Die einzelnen Förderungen werden in Form von zinsgünstigen oder zinslosen Darlehen, Zuschüssen oder Bürgschaften gewährt. In den meisten Fällen wird die Förderung nur gewährt, wenn mit den Baumaßnahmen noch nicht begonnen wurde. Oft ist es notwendig, die Baumaßnahmen an die Fördervoraussetzungen anzupassen.
Fördergelder
Je nach Bundesland gibt es unterschiedliche öffentliche Fördemittel für verschiedene Vorhaben. Die öffentlichen Fördergelder werden meist als zinsgünstige Darlehen verliehen. Dabei sind Einkommensgrenzen und ein gewisser Eigenanteil zu beachten. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Fördermittel. Für die Bewilligung ist eine rechtzeitige Antragstellung vor Beginn der Baumaßnahmen notwendig.
Fördergebietsgesetz (FGG)
Das Fördergebietsgesetz ermöglicht für das Fördergebiet (neue Bundesländer) befristete Sonderabschreibungen für Herstellungskosten und Anschaffungskosten von beweglichen Wirtschaftsgütern des Bertriebs- Vermögens und von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Betriebs- Vermögens und des Privat- Vermögens (z. B. Bauleistungen).
Fonds
Fonds (französisch: „Kapital“, englisch: fund(s), pool, endowment fund) sind die von einer Kapitalanlagegesellschaft (Investmentgesellschaft) verwalteten Sonder- Vermögen, die in Immobilien, Aktien, Rentenpapieren o. ä. angelegt sind.
Der Anleger hat über den Kauf von Anteilen an einem Fonds die Möglichkeit, sich an der Entwicklung aller im Fonds- Vermögen befindlichen Werte zu beteiligen. Dies ist besonders für Anleger interessant, die nicht ausreichend Zeit, Geld oder Lust haben, einzelne Anlagemöglichkeiten zu nutzen, und dennoch zum Beispiel in Aktien investieren wollen. Man unterscheidet bei Investmentfonds (investment fund, investment trust, mutual fund):
- Offener Investmentfonds (open end fund, mutual fund) und
- Geschlossener Investmentfonds (closed end fund).
Geschlossener Investmentfonds bei denen der Anleger keinen Anspruch auf Rücknahme seiner Anteile hat, sind in den angelsächsischen Ländern geläufig. In Deutschland gibt es sie nur als davon zu unterscheidende Immobilienfonds. Immobilienfonds sind keine Unterart von Investmentfonds. Man unterscheidet bei Immobilienfonds (property funds, real estate fund):
- Geschlossene Immobilienfonds (closed property funds) und
- Offene Immobilienfonds (open property funds, open-ended real estate fund).
