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Aktuelles Updateinfos zu ALF-OPTIFI

ALF-OPTIFI: Auslieferung Update 5.40 Release 1

Das Update enthält diese Neuerungen:

  • Gesetzliche Änderungen 2026
    • Neuer Einkommensteuer-Tarif laut EstG §32a
    • Grundfreibetrag der Einkommensteuer erhöht auf 12.348 EUR
    • Spitzensteuersatz von 42 % gilt ab Einkommen von 69.879 EUR
    • Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung steigt auf 69.750 EUR jährlich bzw. 5.812,50 EUR monatlich
    • Beitragsbemessungsgrenze der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt auf 101.400 EUR jährlich bzw. 8.450 EUR monatlich
    • Kindergeld steigt pro Kind auf 259 EUR monatlich
    • Kinderfreibetrag steigt für jährliches Einkommen über 80.000 EUR (Paare) bzw. über 40.000 EUR (Alleinerziehende) auf 6.828 EUR
  • Aktualisierung der Tarife in Bauspardatenbank, KfW-Datenbank, Datenbank Landesförderprogramme

Anwender mit Wartungsvereinbarung erhalten das Update kostenfrei als Downloadlink.

Mehr Infos zum Update ALF-OPTIFI Version 5.40 R1

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FAQ

Mehrere Berechnungen aus der Datenbank in die Cloud holen

Wie hole ich mehrere Berechnungen gleichzeitig aus der lokalen Datenbank in meinen ALF-Cloud-Bereich?

Sie können Daten aus der lokalen OPTIFI-Datenbank komfortabel in die Cloud übertragen. Natürlich geht das genauso auch von der Cloud in die lokale Datenbank.

Wählen Sie in der Berechnungsliste die „Lokale Datenbank“ (oberer Pfeil). Klicken Sie dann unter der Tabelle auf den Button „Senden an ALF-Cloud“.

Für eine größere Darstellung klicken Sie bitte auf das Bild.

Setzen Sie das Häkchen bei den Berechnungsnamen der Berechnungen, die Sie in die Cloud übertragen möchten und klicken Sie auf den Button „In die ALF-Cloud übernehmen“, um die Übertragung zu starten.

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Aktuelles Updateinfos zu ALF-OPTIFI

ALF-OPTIFI: Auslieferung Update 5.40 Release 0

Das Update enthält diese Neuerungen:

  • Neues Zusatzmodul C – Cloud
  • Modernisierung der Berechnungsliste
  • Ergebnisse der Einkommensseite überarbeitet
  • Schnelle Übergabe von Berechnungen an den ALF-Support
  • Plausibilitätsprüfung und Fehlerbehandlung überarbeitet

Anwender mit Wartungsvereinbarung erhielten das Update kostenfrei als Downloadlink.

Mehr Infos zum Update ALF-OPTIFI Version 5.40 R0

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Finanz Lexikon

Vorschaltdarlehen/Zwischenfinanzierung

Ein Vorschaltdarlehen ist ein kurz- bis mittelfristiges Darlehen, das häufig in Verbindung mit einer geplanten Anschluss- oder Umschuldungsfinanzierung eingesetzt wird. Es wird auch als Vorfinanzierungsdarlehen oder Zwischenfinanzierungsdarlehen bezeichnet.

Charakteristisch ist, dass der Darlehensnehmer mit einem Vorschaltdarlehen eine Finanzierungslücke überbrückt, bis eine endgültige Finanzierung – etwa durch einen Bausparvertrag, ein langfristiges Annuitätendarlehen oder den Verkauf einer anderen Immobilie – zur Verfügung steht.

In der Regel wird der Zinssatz für eine relativ kurze Laufzeit, zum Beispiel ein bis zwei Jahre, festgeschrieben. Dem Darlehensnehmer wird dabei das Recht eingeräumt, innerhalb dieser Frist jederzeit auf eine längerfristige Finanzierung mit fester Zinsbindung umzuschulden. Dieses Umschuldungsrecht unterscheidet das Vorschaltdarlehen von anderen kurzfristigen Kreditformen.

Ein typischer Anwendungsfall ist die Kombination mit einem Bausparvertrag: Während der Ansparphase des Bausparvertrags kann der Immobilienkäufer seine Finanzierung durch ein Vorschaltdarlehen sicherstellen. Sobald der Bausparvertrag zuteilungsreif ist, wird das Vorschaltdarlehen durch das Bauspardarlehen abgelöst.

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Finanz Lexikon

Werbungskosten

Werbungskosten sind alle Aufwendungen, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen. Sie können bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung oder bei sonstigen Einkünften entstehen.

Im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung sind die entstandenen Werbungskosten den jeweiligen Einkunftsarten zuzurechnen. Sie mindern die Einnahmen der betreffenden Einkunftsart und reduzieren damit das zu versteuernde Einkommen.

Sind beispielsweise Werbungskosten im Zusammenhang mit Einnahmen aus Kapitalvermögen entstanden, können diese Einnahmen grundsätzlich um die entsprechenden Werbungskosten gekürzt werden. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass für Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Praxis regelmäßig der Sparer-Pauschbetrag gilt und tatsächliche Werbungskosten nicht mehr zusätzlich geltend gemacht werden können.

Für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sowie für bestimmte andere Einkunftsarten (etwa Renten) können alternativ zum Einzelnachweis Pauschbeträge angesetzt werden. Diese Pauschbeträge sind vorteilhaft, wenn die individuell nachgewiesenen Werbungskosten niedriger sind als der jeweilige Pauschbetrag.

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Finanz Lexikon

Wertberichtigung

Die Wertberichtigung, auch indirekte Abschreibung genannt, ist eine Korrekturgröße zur Erfassung der Wertminderung einer auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesenen Position, zum Beispiel der Forderungen. Traditionell wurde sie auf der Passivseite der Bilanz gezeigt, etwa in Form einer Pauschalwertberichtigung auf Forderungen. Dadurch konnte auf der Aktivseite der ursprüngliche Wert unverändert ausgewiesen werden.

Ein solcher passiver Ausweis der Wertkorrektur ist jedoch seit Einführung des Bilanzrichtliniengesetzes für Kapitalgesellschaften nicht mehr zulässig. Die ursprünglichen Anschaffungskosten sind dadurch nicht mehr unmittelbar aus der Bilanz ersichtlich. Für das Anlagevermögen können sie aber dem Anlagespiegel nach § 268 HGB entnommen werden.

Der Begriff Wertberichtigung wird in der betrieblichen Praxis weiterhin verwendet, insbesondere im Zusammenhang mit der Einzelwertberichtigung und der Pauschalwertberichtigung auf Forderungen, auch wenn diese heute aktivisch als Abschreibung dargestellt werden.

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Finanz Lexikon

Wertermittlung

Eine Wertermittlung dient dazu, den Verkehrswert und den Beleihungswert einer Immobilie zu bestimmen. Dafür kommen unterschiedliche Verfahren zur Anwendung, die je nach Art der Immobilie gewählt werden.

Bei Eigentumswohnungen sowie Ein- und Zweifamilienhäusern wird in der Praxis häufig das Sachwertverfahren herangezogen. Der Sachwert setzt sich dabei aus dem Bodenwert (Grundstücksgröße × Bodenrichtwert) und dem Gebäudewert zusammen. Der Gebäudewert wird nach den Vorgaben der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) ermittelt und orientiert sich an Herstellungskosten und Alterswertminderung. In der vereinfachten Darstellung lässt er sich aus Baukostenkennwerten pro Kubikmeter umbauten Raums oder pro Quadratmeter Wohnfläche ableiten.

Der Wert von Mehrfamilienhäusern oder anderen Renditeobjekten wird in der Regel nach dem Ertragswertverfahren bestimmt. Hierbei steht die nachhaltig erzielbare Jahresnettokaltmiete im Vordergrund, die kapitalisiert und gegebenenfalls um Bewirtschaftungskosten korrigiert wird.

Der Verkehrswert ist ein stichtagsbezogener Marktwert: Er spiegelt den Preis wider, der zum Wertermittlungszeitpunkt im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbar wäre (§ 194 BauGB). Der Beleihungswert hingegen ist konservativer angesetzt. Er berücksichtigt die langfristig erzielbaren Werteigenschaften, da die Immobilie über viele Jahre als Kreditsicherheit dient. Deshalb wird ein Sicherheitsabschlag vorgenommen, um Marktschwankungen aufzufangen. Der Beleihungswert liegt daher grundsätzlich unter dem Verkehrswert. Die rechtlichen Vorgaben finden sich heute in der Beleihungswertermittlungsverordnung (BelWertV), früher war die Bundesaufsichtsbehörde für das Kreditwesen zuständig.

Die durch die Erstellung eines Gutachtens entstehenden Kosten bezeichnet man als Wertermittlungsgebühren. Kreditinstitute können für die Festlegung des Beleihungswerts ein Gutachten verlangen. Diese Gebühren müssen nicht zwingend im Effektivzins berücksichtigt werden und belaufen sich in der Praxis häufig auf etwa 0,2 bis 0,5 Prozent der Darlehenssumme.

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Finanz Lexikon

Zwangsversteigerung

Eine Zwangsversteigerung ist ein gerichtliches Verfahren, in dem unbewegliches Vermögen (z. B. Grundstück, Wohnungseigentum, Erbbaurecht) zwangsweise öffentlich versteigert wird. Die Versteigerung dient meist zur Befriedigung eines Gläubigers, seltener auch zur Aufhebung einer Miteigentümer-Gemeinschaft (Teilungsversteigerung). Rechtsgrundlage ist das ZVG (Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung).

Meist beantragt ein Gläubiger mit vollstreckbarem Titel, Klausel und Zustellung die Versteigerung beim Vollstreckungsgericht (Amtsgericht). Aber es kann auch ein Miteigentümer die Teilungsversteigerung beantragen, um die Gemeinschaft zu beenden.

Ablauf
  1. Anordnung & Verkehrswert – Das Gericht ordnet das Verfahren an und lässt den Verkehrswert durch ein Gutachten feststellen.

  2. Bekanntmachung & Termin – Der Versteigerungstermin wird öffentlich bekannt gegeben. Die Bietstunde dauert mindestens 30 Minuten.

  3. Mitbieten – Bieter müssen auf Verlangen eine Sicherheitsleistung erbringen: meist 10 % des (festgesetzten) Verkehrswerts. Die zulässigen Formen (z. B. rechtzeitige Überweisung, bankbestätigte Schecks, Bankbürgschaft) legt das Gericht fest.

  4. Wertgrenzen (Schutzmechanismen) in den ersten anwendbaren Terminen:
    5/10-Grenze: Erreicht das Meistgebot nicht 50 % des Verkehrswerts, muss der Zuschlag von Amts wegen versagt werden (§ 85a ZVG).
    7/10-Grenze: Bei weniger als 70 % kann ein Berechtigter die Versagung beantragen (§ 74a ZVG).
    Nach einer solchen Versagung fallen die Grenzen im Folgetermin weg.

  5. Zuschlag & Folgen – Mit dem Zuschlagsbeschluss steht der Erwerb fest. Der Ersteher hat das Meistgebot zu zahlen. Bis zum Verteilungstermin fallen auf das Bargebot 4 % Jahreszinsen an (gesetzlich vorgegeben), sofern nicht sofort bzw. wirksam hinterlegt wird. 

  6. Verteilung – Im Verteilungstermin (meist ca. 4–12 Wochen nach Zuschlag) wird die Erlösmasse nach der Rangfolge der Rechte verteilt. Vorrangige Rechte können bestehen bleiben und sind beim geringsten Gebot zu berücksichtigen. 

Räumung/Nutzung nach dem Zuschlag

Der Zuschlagsbeschluss ist selbst Räumungs- und Herausgabetitel (§ 93 ZVG). Der Ersteher kann daraus grundsätzlich die Räumung gegen den Besitzer betreiben – ausgenommen, dieser besitzt aufgrund eines Rechts, das durch den Zuschlag nicht erloschen ist. 

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Finanz Lexikon

Schuldtitel

Umgangssprachlich bezeichnet „Schuldtitel“ häufig einen vollstreckbaren Titel, also eine Urkunde oder gerichtliche Entscheidung, auf deren Grundlage ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreiben darf. Das Vorliegen eines Vollstreckungstitels (auch Schuldtitel genannt) ist also eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung.

Zu den typischen Schuldtiteln gehören ein rechtskräftiges Urteil, ein Vollstreckungsbescheid aus dem Mahnverfahren, ein gerichtlicher Vergleich, ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung sowie ein Kostenfestsetzungsbeschluss. Aus welchen Vollstreckungstiteln die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, ergibt sich aus der Zivilprozessordnung.

Liegen Titel, Vollstreckungsklausel und ordnungsgemäße Zustellung vor, kann der Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wie Konto- oder Lohnpfändung, Sachpfändung oder Zwangsversteigerung einleiten. Einen solchen Titel erhält man durch Klage (mit Urteil oder Versäumnisurteil), schneller über das Mahnverfahren (vom Mahnbescheid zum Vollstreckungsbescheid) oder durch eine notarielle Urkunde mit Unterwerfung.

Der Vollstreckungstitel muss bestimmt sein, das heißt, er muss die Parteien (Gläubiger und Schuldner) sowie Inhalt, Art und Umfang der geschuldeten Leistung genau bezeichnen.

Eine titulierte Forderung verjährt regelmäßig erst nach dreißig Jahren.

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Aktuelles Update-Historie Updateinfos zu ALF-ORGA

ALF-ORGA Update 2.12

Das Update 2.12 enthält diese Neuerungen:

  • Anpassungen an Windows 11
  • Verbesserung Integration auf Citrix Systemen
  • Laufzeitumgebung migriert auf Microsoft .NET Framework Version 4.8
  • Stabilitätsverbesserungen und Fehlerbeseitigungen
  • Modul C – F&C: Import Ihrer F&C-Texte Version 6.0

Anwender mit Wartungsvereinbarung erhalten das Update kostenfrei.

Mehr Infos zum Upgrade ALF-ORGA 2.12

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