Kategorien
Finanz Lexikon

Zu versteuerndes Einkommen

Auf das zu versteuernde Einkommen kommt die tarifliche Einkommensteuer zur Anwendung.

Das zu versteuernde Einkommen errechnet sich wie folgt:

Summe der positiven Einkünfte aus allen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 2 EStG)

+   Hinzurechnungsbetrag (§ 10 AStG), falls einschlägig

±   Ausländische Verluste: Beschränkung nach § 2a EStG, ggf. Nachversteuerung

=   Summe der Einkünfte

–   Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)

–   Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG)

=   Gesamtbetrag der Einkünfte

–   Verlustabzug (§ 10d EStG)

–   Sonderausgaben (§§ 10, 10b, 10c EStG)

–   Außergewöhnliche Belastungen (§§ 33–33c EStG)

=   Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG)

–   Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG)

–   Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)

–   Härteausgleich (§ 46 Abs. 3 EStG)

=   Zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG)