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Handlungsvollmacht

Eine Handlungsvollmacht ist eine besondere Art der Vollmacht. Sie kann durch jeden Kaufmann, für ihn auch durch einen Prokuristen (Prokura), erteilt werden. Die Erteilung der Handlungsvollmacht kann stillschweigend (Duldungsvollmacht) geschehen. Sie kann auch als Scheinvollmacht fingiert werden. Die Handlungsvollmacht wird nicht ins Handelsregister eingetragen. Der Umfang der Handlungsvollmacht kann vom Vollmachtgeber beliebig bestimmt werden, auch auf einzelne oder bestimmte Arten von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen (z. B. bis zu einem bestimmten Geldbetrag) beschränkt werden.

Der Handlungsbevollmächtigte hat, wenn er in Vertretung handelt, einen Zusatz anzufügen, der das Vollmachtsverhältnis ausdrückt (z. B. „i. V.“), aber nicht eine Prokura andeuten darf. Die Handlungsvollmacht erlischt nach den allgemein für die Vollmacht geltenden Grundsätzen.

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Haftbefehl

Ein Haftbefehl wird im Zusammenhang mit der Mobiliarvollstreckung auf Antrag vom zuständigen Vollstreckungsrichter erlassen, sofern der Schuldner die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung verweigert oder zu dem anberaumten Termin nicht erscheint.

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Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine Steuer auf Grund Vermögen, die aufgrund des Einheitswertes festgesetzt und von der Gemeinde erhoben wird. Sie wird bundesweit nach einheitlichen Grundsätzen berechnet, aber je nach Gemeinde in unterschiedlicher Höhe erhoben.

Die Höhe ist im Wesentlichen abhängig von dem Einheitswert und dem jeweiligen Hebesatz einer Gemeinde.

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Grundschuldzins

Grundschuldzinsen sind Zinsen, die im Grundbuch bei der Grundschuld mit eingetragen werden. Die Höhe des Grundschuldzinses ist unabhängig von der Darlehensforderung und ist daher abweichend von den Kreditverträgen. Um Zinsschwankungen auszugleichen und im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Darlehensnehmer alle Kosten abzudecken, werden die Zinsen im Grundbuch i. d. R. höher eingetragen (meist zwischen 15% und 20%).

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Grundschuldbestellung

Eine Grundschuldbestellung ist die notarielle Urkunde der erklärten Zustimmung eines Grundstückeigentümers zur Belastung seines Grundstücks mit einer Grundschuld, verbunden mit dem Antrag, diese in das Grundbuch einzutragen.

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Grundschuld

Eine Grundschuld ist eine Form eines dingliches Rechts eines Dritten an einem Grundstück (Grundpfandrecht), welches zu Gunsten des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen wird. Die Grundschuld ist nicht an eine persönliche Forderung gebunden, stellt aber eine unbedingte Zahlungsverpflichtung aus dem Grundstück dar.

Sie sichert für Geldgeber das Darlehen ab und wird nach bestimmter Rangfolge in Abteilung III des Grundbuchs eingetragen. Soll sie am Ende gelöscht werden, so muss dies beantragt werden. Bei Zwangsversteigerung wird der Gläubiger im ersten àRang vor den nachrangigen Geldgebern (zum Beispiel Bausparkasse) bedient.

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Grundpfandrecht

Ein Grundpfandrecht ist ein dingliches Sicherungsrecht eines Dritten an einem Grundstück (z. B. Hypothek, Grundschuld). Diese werden meist als Sicherheit für ein Darlehen eingeräumt. In der Praxis wird meist eine Grundschuld oder eine Hypothek im Grundbuch eingetragen.

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Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuer ist eine Steuer, die der Käufer für den Erwerb eines Grundstücks an das Finanzamt zahlen muss. Die Höhe der Grunderwerbsteuer wird von den Bundesländern festgelegt. Das Steueraufkommen aus der Grunderwerbsteuer steht den Ländern zur Verfügung.

Die Grunderwerbsteuer bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung. Bemessungsgrundlage sind:

  • die Kosten für das Grundstück
  • bei Erwerb durch Erbbauzins: der Kapitalwert der künftig anfallenden Zahlungen für das Grundstück
  • bei bestehenden Objekten: die gesamten Anschaffungskosten für Grundstück und Gebäude
  • wenn mit dem Grundstücksverkäufer ein Bauvertrag geschlossen wird: die Herstellungskosten der Immobilie reduziert um die Eigenleistung

Berechnung der Grunderwerbsteuer in der Software ALF-OPTIFI „Optimale Baufinanzierung“: Die Bemessungsgrundlage wird ermittelt aus: Grundstückskosten + Gebäudekosten – Eigenleistung . Die Bemessungsgrundlage wird mit dem Prozentsatz mulitpliziert, der selbst hinterlegt werden kann.
Wurde in ALF-OPTIFI Modul O-Objekt in den Objektdaten, Ordnerlasche „Weitere Kosten“ das Häkchen bei „Verteilt absetzbare Kosten bei Baunebenkostenrechnung berücksichtigen“ gesetzt, werden diese Kosten der Bemessungsgrundlage hinzugefügt.

Bei Grundstückerwerb durch Erbbauzins erhöht sich die Bemessungsgrundlage um den Kapitalwert der künftig anfallenden Zahlungen. Erst wenn die Grunderwerbsteuer bezahlt ist, stellt das Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für das Grundbuchamt aus. Erst damit kann eine Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

Die Grunderwerbsteuer entsteht mit dem Erwerb eines Grundstückes. Dabei muss es zu einem Eigentümerwechsel kommen. Der Grunderwerbsteuer unterliegen folgende Erwerbsformen:

  • Grundstückskäufe
  • Tausch von Grundstücken
  • Übergang von Grundbesitz im Rahmen von Gesellschaftsverträgen (z. B. mit Einbringung eines Grundstückes in eine GmbH)
  • Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften mit Grundbesitz
  • Auflösung einer Gesellschaft
  • Enteignung.

Von der Grunderwerbsteuer sind folgende Erwerbsvorgänge befreit:

  • Grundstückserwerb zwischen Ehegatten
  • Erwerb eines Grundstückes durch in gerader Linie Verwandte des Veräußerers
  • Erwerb eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses
  • Erwerb eines geringwertigen Grundstücks (Wert liegt unter 2.500 €)
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Grundbuchauszug

Ein Grundbuchauszug ist die vollständige Abschrift (Kopie) aller zu einem Grundstück bestehenden Grundbucheintragungen, die jedermann mit berechtigtem Interesse verlangen kann.

Die rangrichtige Eintragung einer Grundschuld ist dem Darlehensgeber durch einen beglaubigten Grundbuchauszug nachzuweisen.

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Grundbuchamt

Das Grundbuchamt ist die Abteilung des Amtsgerichtes, die für die Rechtsvorgänge mit Grundstücken zuständig ist.