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Abschreibung

Die Abschreibung ist die Wertminderung von Wirtschaftsgütern, die jährlich zu einem bestimmten Prozentsatz als steuerlicher Verlust im Zuge der Ermittlung Ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden kann. Auch bei vermieteten Immobilien kann jährlich ein bestimmter Anteil der Anschaffungs- und Herstellungskosten des Gebäudes als Abschreibung steuermindernd geltend gemacht werden. Das gilt für das Grundstück, da sich dieses nicht „abnutzt“. Sein Wert wird nicht in die Abschreibung einbezogen. Es wird unterschieden in:

  • lineare Abschreibung: jährlich gleichbleibende Abschreibungsbeträge
  • degressive Abschreibung: jährlich abnehmende Abschreibungsbeträge.

Bei der degressiven Abschreibung tritt eine steuermindernde Wirkung wegen der anfänglich höheren Abschreibung früher ein. Grundsätzlich dürfen nur vermietete Immobilien abgeschrieben werden:

  • Normalerweise können jährlich 2% der Gebäudekostenkosten über einen Zeitraum von 50 Jahren linear abgeschrieben werden.
  • Gebäude, die vor 1925 errichtet wurden, können über 40 Jahre mit 2,5% jährlich linear abgeschrieben werden.
  • Wenn die Sanierungs- und Modernisierungskosten nicht mehr als 15% der Anschaffungskosten betragen, können diese gleichmäßig auf einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren verteilt und abgeschrieben werden. Betragen die Sanierungs- und Modernisierungskosten mehr als 15%, müssen auch sie linear über 40 bzw. 50 Jahre abgeschrieben werden.
  • Wenn eine neu errichtete Immobilie bis 2005 angeschafft wurde, gilt noch die degressive Abschreibung: in den ersten 10 Jahren jährlich 4%, in den folgenden 8 Jahren 2,5% und in den letzten 32 Jahren 1,25% jährlich.
  • Für unter Denkmalschutz stehende vermietete Gebäude gilt: Die Modernisierungskosten können 8 Jahre lang mit 9% jährlich und danach 4 Jahre lang mit 7% abgeschrieben werden. Für die Anschaffungskosten gilt die obige lineare Abschreibung.
  • Ausnahmsweise können auch Selbstnutzer von unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden die Modernisierungskosten abschreiben: 10 Jahre lang jährlich 9% der Modernisierungskosten.
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Abschlussgebühr

Bei Vertragsbeginn zahlt der Bausparer eine Abschlussgebühr oder eine Einlage in Höhe von einem Prozent der Bausparsumme. Die Abschlussgebühr soll die Kosten der Bausparkasse decken.

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Abgeschlossenheitsbescheinigung

Bescheinigung des Bauaufsichtsamtes, dass die Räumlichkeiten nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) abgeschlossen sind, d. h. baulich von anderen Wohneinheiten getrennt sind und einen eigenen abschließbaren Zugang von außen besitzen.

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Abgeld (Disagio)

Abgeld, auch Disagio genannt, ist der Betrag, den der Darlehensgeber zusätzlich zu den normalen Zinsen verlangt und i. d. R. bei Darlehensauszahlung einbehält. Ein solches Abgeld wird häufig auch beim Verkauf von Forderungen, Pfandbriefen und Hypotheken sowie von Wertpapieren, insbesondere Teilschuldverschreibungen, einbehalten.

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Aktuelles Update-Historie Updateinfos zu ALF-OPTIFI

ALF-OPTIFI: Update Version 2.00 Release 14

Das Release 14 enthält diese Neuerungen, die von unseren Kunden gewünscht wurden:

  • taggenaue Bereitstellungszinsen, inkl. Berechnung bereitstellungszinsfreier Tage
  • neue Finanzierungsart „Kapitalbeschaffung“
  • Möglichkeit der Auswertung ohne Fremdmittel
  • separat zu zahlende einmalige Gebühren mit Auswirkung auf EFZ & Gesamtbetrag

Zum Download der Software-Updates

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Aktuelles Update-Historie Updateinfos zu ALF-EFZ

ALF-EFZ: Update Version 2.00 Release 11

Das Release 11 enthält diese Neuerungen:

  • die neue Dokumentfassung (November 2010) der vorvertraglichen EU-Verbraucherinformationen des Deutschen Sparkassenverlags wird unterstützt

Zum Download der Software-Updates