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Schuldnerverzeichnis

Das beim Vollstreckungsgericht geführte Schuldnerverzeichnis umfasst die Personen, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO abgegeben haben. Außerdem sind in das Schuldnerverzeichnis die Personen aufzunehmen, gegen die nach § 901 ZPO Haft angeordnet wurde, weil sie sich grundlos weigerten, eine eidesstattliche Versicherung abzugeben (§ 915 ZPO).

Personenbezogene Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis dürfen nur zweckbestimmt (z. B. für eine beabsichtigte Zwangsvollstreckung) verwendet werden. Das Gericht entscheidet über den Umfang einer beantragten Auskunft (§§ 915 II, 915b ZPO). Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird gelöscht, wenn die Befriedigung des betreibenden Gläubigers nachgewiesen oder sonst der Eintragungsgrund weggefallen ist, spätestens aber nach Ablauf von 3 Jahren (§ 915a ZPO).

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Schuldnertausch

Eine Schuldübernahme (Schuldnertausch) ist ein mit dem Einverständnis aller Vertragsparteien vorgenommener Austritt des bisherigen und gleichzeitigen Eintritt eines neuen Darlehensnehmers in den bestehenden Darlehensvertrag. Es werden alle Rechten und Pflichten vom neuen Darlehensnehmer übernommen.

Eine Schuldübernahme muss durch notariellen Vertrag oder notarielle Beurkundung eines Vertrages erfolgen.

So könnte z. B. der Käufer eines Hauses daran interessiert sein, die vom Verkäufer aufgenommene Finanzierung zu übernehmen. Da die Schuldübernahme der Zustimmung der Bank bedarf, empfiehlt es sich für Verkäufer und Käufer, bereits vor Abschluss des Kaufvertrages mit der Bank Kontakt aufzunehmen, um zu klären, ob und unter welchen Bedingungen die Bank einer Schuldübernahme zustimmt. Jeder Schuldübernahme geht eine eingehende Bonitätsprüfung voraus. Die Bewilligung erfolgt meist gegen eine einmalige Vergütung von 1-2% der Restschuldsumme.

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Schuldner

Als Schuldner bezeichnet man gemäß § 241 BGB die Person, die aufgrund eines Schuldverhältnisses gegenüber dem Gläubiger zu einer Leistung verpflichtet ist.

Der Begriff Schuldner wird auch als Parteibezeichnung in der Zwangsvollstreckung für denjenigen verwendet, gegen den der vollstreckbare Anspruch geltend gemacht wird.

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Schuldanerkenntnis

Ein Schuldanerkenntnis ist die Erklärung, eine rechtliche Schuld (auch eine finanzielle) als begründet anzuerkennen.

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Schufa

Schufa ist die Abkürzung für „Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung“. Die Schufa ist eine Gemeinschaftseinrichtung der deutschen Kreditinstitute und anderer kreditgebender Wirtschaftsunternehmen, um einerseits Mitgliedsinstitute vor Verlusten im Kreditgeschäft und andererseits Kreditnehmer vor übermäßiger Verschuldung zu bewahren.

Die Schufa erhält zu diesem Zweck von den ihr angeschlossenen Instituten Informationen zur Beurteilung der Bonität der Kreditnehmer. Die Schufa stellt den Kreditinstituten die bei ihr vorhandenen Informationen unter Beachtung der strengen Vorschriften des Datenschutzes auf Anfrage zur Verfügung.

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Schätzung

Aufgrund gesetzlicher Vorschriften benötigt die finanzierende Bank in der Regel zur Ermittlung des Beleihungswertes eines Objekts die Schätzung (auch: Taxe, Wertgutachten) eines Sachverständigen.
Dabei werden z. B. die Lage des Grundstücks, der Zustand des darauf errichteten Gebäudes und der erzielte oder erzielbare Mietertrag sowie die örtlichen Marktverhältnisse berücksichtigt.

Schätzkosten bzw. Schätzgebühren sind die Kosten für den Aufwand, den Wert einer Immobilie durch Schätzung zu ermitteln.

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Risikolebensversicherung

Eine Risikolebensversicherung ist eine reine Todesfallrisikoversicherung, die oft als Zusatzsicherheit für Immobiliendarlehen abgeschlossen wird. Sie sichert das biologische Risiko des unerwarteten Ablebens des Darlehensnehmers ab. Damit ist sie eine sinnvolle Ergänzung bei der Übernahme größerer Verpflichtungen aus einer Immobilienfinanzierung.

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Riester

Das Eigenheimnrentengesetz, auch „Wohn-Riester“, trat rückwirkend zum 01.01.2008 in Kraft. Mit dem Eigenheimrentengesetz soll der Bau oder Kauf einer selbstgenutzten Immobilie gefördert werden, wenn diese Wohnung nach dem 31.12.2007 hergestellt oder angeschafft wurde. Gefördert werden eine selbstgenutzte Wohnung in einem eigenen Haus, eine selbstgenutzte Eigentumswohnung oder eine selbstgenutzte Genossenschaftswohnung einer eingetragenen Genossenschaft. Die in Darlehens- oder Bausparverträgen erbrachten Anspar-/Tilgungsleistungen für den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum werden vom Staat mit öffentlichen Zulagen und einem zusätzlichen Sonderausgabenabzug gefördert. Auch die gewährten Zulagen können vollständig für die Darlehenstilgung eingesetzt werden.

Anspruch auf die staatliche Förderung durch Riester-Zulagen und Steuerfreibeträge haben alle gesetzlich rentenversicherten Arbeitnehmer, alle Beamten, Soldaten und Zivildienstleistende, Eltern im Erziehungsurlaub, freiwillig gesetzlich Rentenversicherte, Arbeitslose und vollständig erwerbsgeminderte oder dienstunfähige Personen.
Jährlich müssen mindestens 4% des Bruttogehalts und höchstens 2.100 Euro abzüglich der Zulagen als Beiträge für einen zertifizierten Riestervertrag aufgewendet werden, um die vollen Zulagen zu erhalten. Geringverdiener müssen mindestens einen Sockelbetrag von 60 Euro jährlich leisten. Seit dem Jahr 2008 beträgt die Grundzulage 154 Euro und die Kinderzulage 185 Euro bzw. 300 Euro für die Kinder, die 2008 oder später geboren werden. Berufseinsteiger unter 25 Jahren erhalten einmalig einen zusätzlichen Bonus von 200 Euro für das erste nach dem 31.12.2007 beginnende Beitragsjahr, für das eine Altersvorsorgezulage beantragt wird. Wenn der Mindestbeitrag nur anteilig erbracht wird, werden die staatlichen Zulagen entsprechend prozentual gekürzt.

Wer bisher mit einem Riester-Vertrag privat für das Alter vorsorgt, kann während der Ansparphase oder zu Beginn der Auszahlungsphase das angesparte Geld entweder bis zu 75% oder vollständig entnehmen und für den Bau oder Kauf einer Immobilie verwenden. Für Verträge, die vor dem 01.01.2008 abgeschlossen wurden, gibt es eine Übergangsregelung, nach der für die Jahre 2008 und 2009 eine Mindestentnahmehöhe von 10.000 Euro vorgeschrieben ist.

Das in der selbstgenutzten Wohnung gebundene geförderte Altersvorsorgevermögen wird wie bei allen Riesterverträgen im Rentenalter nachgelagert besteuert. Zu diesem Zweck wird ein fiktives Wohnförderkonto geführt, auf dem der entnommene Kapitalbetrag, die Tilgungsleistungen und die gewährten Zulagen erfasst und jährlich mit zwei Prozent verzinst werden. Bei Renteneintritt wird das Wohnförderkonto aufgelöst und als fiktives Einkommen der Einkommensteuer unterworfen. Dabei kann zwischen einer kontinuierlichen jährlichen Besteuerung bis zur Vollendung des 85. Lebensjahrs oder einer einmaligen Besteuerung gewählt werden. Bei der Einmalbesteuerung werden nur 70 Prozent des Betrages auf dem Wohnförderkonto besteuert.

Wird die geförderte Wohnung verkauft oder vermietet, müssen die erhaltenen Zulagen zurückgezahlt werden, sofern sie nicht wieder in einem Riester-Rentenvertrag angelegt werden. Ausnahmen sind möglich, wenn die Wohnung wegen eines beruflich bedingten Umzugs während der Dauer der beruflich bedingten Abwesenheit befristet vermietet wird, die Absicht besteht, die Selbstnutzung wieder aufzunehmen, und spätestens bis zum 67. Lebensjahr des Steuerpflichtigen wieder aufgenommen wírd.

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Restschuldversicherung

Die Restschuldversicherung sichert Kredite einer Baufinanzierung ab. Die Restschuldversicherung ist eine Risikolebensversicherung, deren Versicherungssumme und Beiträge entsprechend der Tilgung abnehmen. Aus diesem Grund ist die Restschuldversicherung günstiger als eine reguläre -Risikolebensversicherung mit fester Versicherungssumme.

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Restschuld

Die Restschuld ist der zu einem bestimmten Zeitpunkt noch nicht getilgte (zurückgezahlte) Teil eines Darlehens. Die Höhe der jeweiligen Restschuld kann anhand des Tilgungsplanes festgestellt werden.