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Solaranlagen

Soalranlagen nutzen die Fotovoltaik-Technik. Fotovoltaik ist die Erzeugung von elektrischem Strom aus Sonnenenergie. In Solarzellen, meist aus Silizium, werden unter Zufuhr von Licht oder Wärme positive und negative Ladungsträger freigesetzt (Fotoeffekt) und so Gleichstrom erzeugt, der direkt Motoren antreiben oder Akkus aufladen kann. Soll Sonnenenergie auch zum Betrieb von Verbrauchern mit 230 Volt Wechselspannung genutzt oder ins öffentliche Netz eingespeist („verkauft“) werden, wird ein Wechselrichter benötigt.

Vorteile der Fotovoltaik sind die saubere, „ökologische”“ Stromerzeugung und die Möglichkeit, Verbraucher unabhängig vom Stromnetz zu betreiben (Insellösung), z. B. im Wochenendhaus, in Gärten und Parks oder zur Beleuchtung von Wartehäuschen.

Als wesentlicher Nachteil werden die – im Vergleich zur Solarthermie (Warmwasserbereitung)- relativ hohen Kosten bewertet, das Preis-Leistungsverhältnis muss bei Fotovoltaik-Anlagen beachtet werden. Die Errichtung und der Betrieb von Fotovoltaik-Anlagen wird durch zahlreiche Förderprogramme, Zuschüsse und verbilligte Darlehen, gefördert.

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Sittenwidrigkeit

Rechtsgeschäfte sind sittenwidrig, wenn sie gegen die guten Sitten, d. h. das Wertesystem der Gesellschaftsordnung verstoßen. Dies lässt sich nur bei einer Gesamtwürdigung und im Einzelfall (zeitgebunden) prüfen (z. B. Knebelungsverträge, Übersicherung von Krediten, Schmiergeld- oder Schweigegeldzahlungen, Wucher, Ausnutzung von Zwangslagen). Sittenwidrige Geschäfte sind gemäß § 138 BGB von Anfang an nichtig.

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Sicherungsabtretung

Die Sicherungsabtretung (Sicherungsübereignung) ist eine im Gegensatz zum Eigentumsvorbehalt nicht gesetzlich geregelte Rechtskonstruktion, wonach bewegliche Vermögensgegenstände meist zur Sicherheit eines Kredits an einen Kreditgeber übereignet werden, ohne dass der Besitz übergeht bzw. das Gut übergeben wird.

Dabei kann der Kreditnehmer, d. h. Sicherungsgeber das Gut weiterhin nutzen, der Sicherungsnehmer, z. B. eine Bank, aber bei Nichterfüllung der Vertragsbedingungen sich aus dem Eigentum am Gut befriedigen. Der weitere Nutzer des Sicherungsguts wird gemäß § 930 BGB Besitzer, was auch als Besitzmittlungsverhältnis bzw. Besitzkonstitut bezeichnet wird. Es muss darauf hingewiesen werden, dass der Gläubiger, der als Kreditsicherheit eine Sicherungsübereignung akzeptiert, das Risiko eingeht, dass der Schuldner im Besitz des Sicherungsguts dieses vertragswidrig veräußert, verbraucht oder untergehen lässt.

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Schuldzinsenabzug

Bei vermieteten Objekten haben Schuldzinsen den Charakter von Werbungskosten und können daher bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten steuermindernd abgesetzt werden.

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Schuldwechsel

Ein Schuldwechsel ist ein Wertpapier, das ein Zahlungsversprechen des Ausstellers enthält.

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Schuldverhältnis

Das Schuldverhältnis ist die rechtliche Ausdrucksform der schuldrechtlichen Beziehungen zwischen zwei oder mehreren Personen (Schuldrecht). Im Schuldverhältnis steht die schuldrechtliche Forderung des Gläubigers der Schuld (Obligation, Verbindlichkeit) des Schuldners gegenüber.

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Schuldübernahme

Eine Schuldübernahme (Schuldnertausch) ist ein mit dem Einverständnis aller Vertragsparteien vorgenommener Austritt des bisherigen und gleichzeitigen Eintritt eines neuen Darlehensnehmers in den bestehenden Darlehensvertrag. Es werden alle Rechten und Pflichten vom neuen Darlehensnehmer übernommen.

Eine Schuldübernahme muss durch notariellen Vertrag oder notarielle Beurkundung eines Vertrages erfolgen.

So könnte z. B. der Käufer eines Hauses daran interessiert sein, die vom Verkäufer aufgenommene Finanzierung zu übernehmen. Da die Schuldübernahme der Zustimmung der Bank bedarf, empfiehlt es sich für Verkäufer und Käufer, bereits vor Abschluss des Kaufvertrages mit der Bank Kontakt aufzunehmen, um zu klären, ob und unter welchen Bedingungen die Bank einer Schuldübernahme zustimmt. Jeder Schuldübernahme geht eine eingehende Bonitätsprüfung voraus. Die Bewilligung erfolgt meist gegen eine einmalige Vergütung von 1-2% der Restschuldsumme.

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Schuldtitel

siehe Vollstreckungstitel

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Schuldrecht

Anders als das Sachenrecht ordnet das Schuldrecht die rechtlichen Beziehungen zwischen verschiedenen Personen. Es dient – mit den Besonderheiten des Handelsrechts – der Regelung des Rechts-, insbesondere des Handelsverkehrs. Sein wesentlicher Inhalt ist die nähere Bestimmung des Entstehens, der Ausgestaltung und Abwicklung der verschiedenen Schuldverhältnisse.

Das Schuldrecht ist im 2. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) enthalten (§§ 241ff. BGB). Außer allgemeinen Regeln normiert das Gesetz in §§ 433-853 BGB zahlreiche typische Schuldverhältnisse (z. B. Kauf, Miete, ungerechtfertigte Bereicherung). Darüber hinaus enthalten zahlreiche andere Bestimmungen, z. B. das Handelsgesetzbuch (HGB), Regelungen mit schuldrechtlichem Inhalt.

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Schuldnerverzug

Der Schuldner ist mit seiner Leistung (z. B. Kaufpreiszahlung) gemäß § 286 BGB dann im Verzug, wenn er trotz Fälligkeit und Mahnung schuldhaft nicht leistet (nicht zahlt).

Der Gläubiger kann von dem Schuldner den Schaden ersetzt verlangen, der durch den Verzug entstanden ist (sogenannter Verzugsschaden).