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Mahnung

Die Mahnung ist die bestimmte und eindeutige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen. Die Mahnung ist (neben Bestehen eines fälligen Anspruchs und Nichtleistung durch den Schuldner) Voraussetzung für den Verzug des Schuldners (§ 286 BGB). Verzug tritt nicht ein, solange der Schuldner die Nichtleistung nicht zu vertreten hat, wofür er aber beweispflichtig ist.

Eine Mahnung ist nicht erforderlich, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, z. B. „zahlbar am 2. Januar 2006“, oder sich nach einem vorauszugehenden Ereignis kalendermäßig berechnen lässt, z. B. „zwei Wochen ab Lieferung, ab Zugang der Rechnung, ab Kündigung“. Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug. Ist der Schuldner Verbraucher (§ 13 BGB), muss er auf diese Folgen in der Rechnung besonders hingewiesen worden sein.

Der Mahnung gleichgestellt ist die Erhebung der Leistungsklage oder die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren.

Die Mahnung ist an keine Form gebunden, aus Beweisgründen empfiehlt sich aber Schriftform und, zumindest in wichtigen Angelegenheiten, Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein, da der Gläubiger für den Zugang der Mahnung beweispflichtig ist. Da der Schuldner erst durch die Mahnung in Verzug kommt, trägt er die dafür dem Gläubiger etwa entstehenden Kosten, z. B. Gebühren eines Rechtsanwalts oder einer Inkassofirma, nicht. Erst die danach anfallenden Kosten weiterer Zahlungsaufforderungen oder anderer Maßnahmen hat er als Verzugsschaden dem Gläubiger zu ersetzen.

Die Mahnung beeinflusst den Ablauf der Verjährung des Anspruchs nicht. Erst wenn der Schuldner den Anspruch anerkennt, z. B. durch Bitte um Zahlungsaufschub, Teil- oder Zinszahlung, beginnt die Verjährung neu (§ 212 BGB).

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Mahnbescheid

Der Mahnbescheid ist eine gerichtliche Zahlungsaufforderung, die durch ein Mahngericht erlassen wird. Der Schuldner wird aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des Mahnbescheides die Forderung zu begleichen.

Erfolgen keine Zahlung und kein Widerspruch durch den Schuldner kann ein Vollstreckungsbescheid erwirkt werden.

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Lombardkredit

Ein Lombardkredit ist ein Kredit, der durch ein Pfand (z. B. Wertpapiere oder Wechsel) abgesichert ist. Analog dem Diskontkredit, der refinanzierbar ist, lässt sich ein Lombardkredit zum Lombardsatz bei der Zentralbank refinanzieren.

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Lohnpfändung

Die Lohnforderung eines Arbeitnehmers kann im Wege der Zwangsvollstreckung gepfändet werden. Dafür müssen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (Titel, Klausel, Zustellung) vorliegen. Dem Arbeitgeber wird untersagt, an den Arbeitnehmer weiterhin den Lohn auszuzahlen.

Der Arbeitnehmer darf über die Forderung nach Pfändung nicht mehr anderweitig verfügen. Der Arbeitgeber ist darüber hinaus zur Auskunft verpflichtet. Da dem Arbeitnehmer ein Existenzminimum verbleiben soll, sind bestimmte Teile des Arbeitseinkommens unpfändbar.

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Leibrente

Leibrenten sind gleichbleibende Bezüge, die auf Lebzeit einer bezugsberechtigten Person ausgezahlt werden. Eine private Leibrente ist zum Beispiel die gesetzliche Altersrente.

Rechtslage bis 31.12.2004: Steuerpflichtig ist die Leibrente mit ihrem Ertragsanteil. Hierbei ist zwischen normalen Leibrenten und abgekürzten Leibrenten zu unterscheiden. Abgekürzte Renten (z. B. Berufsunfähigkeitsrente, Erwerbsunfähigkeitsrente) enden nach Fristablauf oder mit dem Tod des Rentenberechtigten.

Rechtslage ab 1.1.2005: Mit dem Alterseinkünftegesetz wurde die nachgelagerte Besteuerung von Renten bis 2040 schrittweise eingeführt. Damit sind die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahre 2005 nicht mehr mit einem Ertragsanteil steuerpflichtig, sondern mit einem Besteuerungsanteil von 50 Prozent. Dieser Prozentsatz steigt in den kommenden 35 Jahren für jeden neuen Rentnerjahrgang kontinuierlich an, und zwar bis 2020 um jeweils 2 Prozentpunkte und von 2021 bis 2040 um jeweils 1 Prozentpunkt. Rentner, die im Jahre 2040 in Rente gehen, müssen also 100 % ihrer Rente versteuern.

Nur im ersten Jahr wird die Rente mit dem Besteuerungsanteil besteuert. Ab dem zweiten Jahr ist dann nicht mehr der Besteuerungsanteil, sondern der volle Rentenbetrag nach Abzug des persönlichen Rentenfreibetrages steuerpflichtig. Dieser Rentenfreibetrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem ersten vollen Jahresbetrag der Rente und dem Besteuerungsanteil, dieser wird zeitlebens festgeschrieben. Dadurch werden künftige Rentenerhöhungen stets in vollem Umfang steuerpflichtig.

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Legalzession

Für bestimmte Bereiche ordnet das Gesetz ausdrücklich an, das auch ohne Vereinbarung ein bestimmtes Recht auf den Erwerber übergeht. Dann erwirbt der Erwerber nicht nur das „eigentliche“ Recht, sondern auch noch eine damit verbundene Sicherheit.

Besteht beispielsweise eine Forderung und ist diese mit einer Hypothek gesichert und „verkauft“ der Forderungsinhaber die Forderung an einen Dritten, so erwirbt der Dritte nicht nur die Forderung gegen den Schuldner, sondern gem. § 412 BGB auch noch die Hypothek, die die Forderung sichert.

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Lebensversicherung

Mit einer Kapitallebensversicherung wird das Risiko eines Todesfalls abgedeckt. Zusätzlich erfolgt eine Vermögensbildung.

Hat die Kapitallebensversicherung eine Laufzeit von mindestens 12 Jahren, dann sind die Erträge, die aus dem eingezahlten Kapital resultieren, steuerfrei. Die Steuerfreiheit greift jedoch nur, wenn die eingezahlten Versicherungsprämien als Sonderausgaben im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden können.

Seit dem 1.1.2004 können die Versicherungsprämien nur noch zu 88 Prozent als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Rechtslage ab 1.1.2005: Für vor dem 31.12.2004 abgeschlossene Versicherungsverträge ist die alte Rechtslage anzuwenden. Neuverträge für Kapitallebensversicherungen werden zur Hälfte besteuert, wenn der Vertag eine Laufzeit von mind. 12 Jahren hat und zudem eine Auszahlung erst nach dem 60. Lebensjahr erfolgt. Sind diese Kriterien nicht erfüllt, erfolgt die vollständige Besteuerung der Lebensversicherung. Besteuerungsgrundlage ist die Differenz zwischen den vom Versicherten gezahlten Beiträgen und dem Auszahlungsbetrag.

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Leasing

Leasing ist eine Sonderform der entgeltlichen Überlassung von Wirtschaftsgütern durch den Leasinggeber an den Leasingnehmer. Für die steuerliche Beurteilung von Leasing ist entscheidend, wem die Wirtschaftsgüter zugerechnet werden müssen, dem Leasingnehmer oder dem Leasinggeber. Hierfür ist die vertragliche Ausgestaltung des Leasings ausschlaggebend.

Leasingverträge werden untergliedert in:

  • Operatingleasing
  • Finanzierungsleasing
  • Spezialleasing

Die beim Operatingleasing abgeschlossenen Verträge entsprechen normalen Mietverträgen. Sie können von beiden Vertragsparteien kurzfristig gekündigt werden. Vom Leasinggeber werden die Versicherungskosten aber auch die Reparatur- und Wartungskosten übernommen. Wird der Vertrag gekündigt, kann der Leasingnehmer das Wirtschaftsgut ohne weitere Verpflichtungen zurückgeben. Der Leasinggegenstand muss bei diesem Vertragstyp beim Leasinggeber aktiviert werden. Leasingraten sind beim Leasingnehmer Betriebsausgaben und beim Leasinggeber Betriebseinnahmen.

Beim Finanzierungsleasing wird das Wirtschaftsgut gegen eine feste Leasingrate für eine bestimmte Grundmietzeit überlassen. Während der Grundmietzeit kann der Vertrag nicht gekündigt werden. Der Leasingnehmer muss die objektbezogenen Risiken tragen. Hierzu gehören das Risiko von Zerstörung oder Diebstahl. Beim Finanzierungsleasing wird zumeist eine Anzahlung oder eine erhöhte erste Leasingrate vereinbart. Entsprechend der Vertragsgestaltung ist zwischen Vollamortisationsverträgen und Teilamortisationsverträgen zu unterscheiden.
Bei Vollamortisationsverträgen amortisieren sich für den Leasinggeber die Anschaffungskosten, die Nebenkosten und die Finanzierungskosten während der Grundmietzeit. Bei Teilamortisationsverträgen haben sich die Kosten für die Anschaffung des Wirtschaftsguts bei Ablauf der Grundmietzeit noch nicht amortisiert.

Beim Spezialleasing wird das Leasinggut den Bedürfnissen des Leasing-Nehmers angepasst. Daher kann das Wirtschaftsgut nur von diesem Leasingnehmer sinnvoll eingesetzt werden. Beim Spezialleasing wird das Wirtschaftsgut dem Leasingnehmer zugerechnet.

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Laufzeit

Die Laufzeit eines Darlehens umfasst den Zeitraum von der Auszahlung des Darlehens bis zu seiner vollständigen Rückzahlung. Die Laufzeit ist einerseits abhängig vom Tilgungssatz und andererseits vom Nominalzinssatz.

Nicht mit der Laufzeit zu verwechseln ist die Dauer der Zinsbindung (Zinsbindungszeit bzw. Zinsfestschreibung).

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Kreditor

Kreditor ist im Gegensatz zum Debitor (dem Schuldner) eines Kredites die Bezeichnung für den Gläubiger .