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Finanz Lexikon

Notar

Als Rechtspflegeorgan ist der Notar unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes. Seine Aufgaben liegen auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege (§ 1 der Bundesnotarordnung – BNotO). Er ist vor allem zuständig für Beurkundungen (Formerfordernisse).

Notare werden von der Landesjustizverwaltung bestellt, und zwar nur so viele, wie es eine geordnete Rechtspflege erfordert. Die Befähigung zum Richteramt ist Voraussetzung. Zum hauptberuflichen Notar auf Lebenszeit soll nur bestellt werden, wer eine dreijährige Anwärterzeit als Notarassessor abgeleistet hat. Nebenberuflich kann das Notaramt nur unter bestimmten Voraussetzungen in den Gerichtsbezirken ausgeübt werden, in denen das Anwaltsnotariat besteht. Ausnahmen bestehen für die Bezirksnotare in Baden-Württemberg. Amtsbereich, innerhalb dessen der Notar nur tätig werden soll, ist regelmäßig der Bezirk des zuständigen Amtsgerichts.