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Fonds

Fonds (französisch: „Kapital“, englisch: fund(s), pool, endowment fund) sind die von einer Kapitalanlagegesellschaft (Investmentgesellschaft) verwalteten Sonder- Vermögen, die in Immobilien, Aktien, Rentenpapieren o. ä. angelegt sind.

Der Anleger hat über den Kauf von Anteilen an einem Fonds die Möglichkeit, sich an der Entwicklung aller im Fonds- Vermögen befindlichen Werte zu beteiligen. Dies ist besonders für Anleger interessant, die nicht ausreichend Zeit, Geld oder Lust haben, einzelne Anlagemöglichkeiten zu nutzen, und dennoch zum Beispiel in Aktien investieren wollen. Man unterscheidet bei Investmentfonds (investment fund, investment trust, mutual fund):

  • Offener Investmentfonds (open end fund, mutual fund) und
  • Geschlossener Investmentfonds (closed end fund).

Geschlossener Investmentfonds bei denen der Anleger keinen Anspruch auf Rücknahme seiner Anteile hat, sind in den angelsächsischen Ländern geläufig. In Deutschland gibt es sie nur als davon zu unterscheidende Immobilienfonds. Immobilienfonds sind keine Unterart von Investmentfonds. Man unterscheidet bei Immobilienfonds (property funds, real estate fund):

  • Geschlossene Immobilienfonds (closed property funds) und
  • Offene Immobilienfonds (open property funds, open-ended real estate fund).
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Festzinsdarlehen

Ein Festzinsdarlehen ist ein Darlehen, dessen Konditionen die Bank für einen bestimmten Zeitraum garantiert. Im Gegensatz hierzu können sich die Zinsen bei einem variablen Darlehen jederzeit ändern.

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Festdarlehen

Ein endfälliges Darlehen (auch Festdarlehen) ist ein langfristiges Darlehen, das am Ende der Laufzeit, zu einem definierten Zeitpunkt, in einer Summe zurückgezahlt wird. Solange das endfällige Darlehen läuft, bezahlt der Darlehensnehmer nur die Zinsen.

Die Tilgung am Ende der Laufzeit erfolgt zum Beispiel durch einen fälligen Bausparvertrag, eine Kapitallebensversicherung, Rentenversicherungen, Investmentfonds oder andere Guthaben.

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Fälligkeit

Die Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger seine Forderungen geltend machen kann und der Schuldner sie erfüllen muss.

Die Fälligkeit wird meist vertraglich bestimmt, kann sich aber auch aus den Umständen ergeben. Trifft beides nicht zu, kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen (§ 271 I BGB). Haben die Parteien eine Zeit bestimmt, darf der Schuldner seine Leistung vorher erbringen (§ 271 II BGB). Leistet der Schuldner bei Fälligkeit einer Leistung nicht, gerät er in Verzug.

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Ertragswert

Der Ertragswert ist die abgezinste oder aufgezinste Summe künftiger Zahlungen (Abzinsung). Die Berechnung erfolgt wie beim Barwert.

Der Ertragswert kann auch auf einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt berechnet werden, dann erfolgt eine Aufzinsung der Zahlungen zum Vermögensendwert. Es gibt mehrere Ertragswertverfahren, steuerlich stellt der Ertragswert im Rahmen des Stuttgarter Verfahrens die Ertragskomponente dar.

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Erschließungskosten

Erschließungskosten sind die Kosten für den Anschluss des Grundstücks an Kanalisation, Wasser- und Energieversorgung. Sie enthalten auch anteilige Kosten des Straßenbaus samt Gehweg und Beleuchtung, öffentlicher Grünflächen und der Kinderspielplätze sowie Lärmschutzanlagen. Erschließungskosten sind auch für das Telefon- und Kabelfernsehnetz zu entrichten. Üblicherweise muss der Eigentümer sich daran mit bis zu 90% beteiligen.

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Erschließung

Zur Erschließung zählen alle notwendigen Maßnahmen zur Baureifmachung eines Grundstücks. Dazu gehören Arbeiten und Leistungen der Gemeinden für das Straßenland, den Straßen- und Kanalbau sowie Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung. Die anfallenden Kosten (Erschließungskosten) werden in der Regel auf die Grundstückseigentümer umgelegt.

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Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung

Dem Gerichtsvollzieher sind bei der Pfändung Grenzen gesetzt. Verboten ist z. B. die Pfändung persönlicher Dinge und wichtiger Arbeitswerkzeuge (§ 811 ZPO). Außerdem darf das Einkommen nur bis zur Pfändungsfreigrenze gepfändet werden (§ 850 ZPO).

Hat der Gerichtsvollzieher eine Ausnahme nicht beachtet, kann der Schuldner beim Vollstreckungsgericht Beschwerde erheben, die „Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung“ (§ 766 ZPO). Das Gericht kann der Beschwerde stattgeben. Verweigert es die Zustimmung, so bleibt gemäß § 793 ZPO noch die sofortige Beschwerde beim Beschwerdegericht als Gericht der nächsthöheren Instanz. Hält dies die Vollstreckung für rechtens, ist der Schuldner machtlos.

Verzögert der Gerichtsvollzieher die Pfändung (und damit die Zwangsvollstreckung) kann der Gläubiger die „Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung“ (§ 766 ZPO, Absatz 2) beim Vollstreckungsgericht erheben und beantragen, dass der Gerichtsvollzieher endlich pfändet. Verstreicht die Frist, kann der Gläubiger unter Umständen den Gerichtsvollzieher in die Haftung nehmen.

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Erhaltungsaufwand

Zum Erhaltungsaufwand gehören die finanziellen Aufwendungen für die laufende Instandhaltung und die Instandsetzung eines Gebäudes. Diese Aufwendungen entstehen durch die gewöhnliche Nutzung des Gebäudes. Dazu gehört auch Aufwendung für die Erneuerung von bereits vorhandenen Gebäudeteilen.

Die Aufwendungen für die Erhaltung Ihres Objektes kann der Besitzer regelmäßig im Jahr der Entstehung als Betriebsausgaben von der Steuer abziehen. Beispiele für die Erhaltung eines Gebäudes sind:

  • Austauschen Ihrer Fenster, Holz- gegen Aluminiumfenster, Einfach- gegen Doppelverglasung
  • Ersetzen der mit Kohle beheizten Einzelöfen durch einzelne Gasbrenner
  • Umstellen Ihrer Zentralheizung von Öl auf Holzpellets
  • Einbau einer Zentralheizung anstelle der Einzelofenheizung
  • Anschließen Ihrer Zentralheizung an eine Fernwärmeversorgung
  • Ersetzen eines vorhandenen Fahrstuhls durch einen modernen
  • Neueindecken des Daches
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Erbengemeinschaft

Beim Übergang des Nachlasses an mehrere Erben wird der Nachlass zu gemeinschaftlichem Vermögen einer Erbengemeinschaft. Steuerrechtlich wird die Erbengemeinschaft, wenn sie Überschusseinkünfte erzielt (z. B. durch Vermietung von Immobilienbesitz) wie eine Buchteilsgemeinschaft behandelt. Erzielt sie dagegen Gewinneinkünfte (z. B. aus einem Gewerbebetrieb) wird sie als Mitunternehmerschaft behandelt. Der Gewinnverteilungsschlüssel der Mitunternehmerschaft entspricht den jeweiligen Erbteilen der Mitglieder der Erbengemeinschaft. Wird ein Teil des Nachlasses veräußert, steht den übrigen Miterben ein Vorverkaufsrecht zu.

Erbschaftsteuer ist bereits beim Erbfall zu zahlen, daher ist das Erlöschen der Erbengemeinschaft erbschaftssteuerlich irrelevant. Nur eine Verteilung des Vermögens abweichend von den gesetzlichen oder testamentarischen Bestimmungen kann zu einer Schenkung (z. B. zwischen den Mitgliedern der Erbengemeinschaft) und damit zu einer Besteuerung führen.