Wer Erbe ist, wird testamentarisch durch den Erblasser bestimmt. Erwerber einer Erbschaft sind Schuldner der Erbschaftssteuer.
Dem Erben gegenüber steht der Pflichtteilsberechtigte, dem aufgrund gesetzlicher Bestimmungen auch ohne testamentarischer Verfügung ein Pflichtteil vom Vermögen des Erblassers zusteht.
Autor: anja
Erbbaurecht
Das Erbbaurecht ist das vererbliche oder veräußerliche, zeitlich befristete (i. d. R. 99 Jahre) Recht, auf oder unter fremden Grund und Boden ein Bauwerk zu errichten oder zu besitzen. Als Entgelt für die Überlassung wird ein Erbbauzins vereinbart, der über die gesamte Nutzungsdauer zu entrichten ist. Das Erbbaurecht kann belastet werden.
Das Erbbaurecht entsteht im zivilrechtlichen Sinn mit der Eintragung ins Grundbuch. Das Erbbaurecht unterliegt einer gesonderten Bewertung. Als zwei selbstständige wirtschaftliche Einheiten gelten das Erbbaurecht und das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück. Beide unterliegen einer gesonderten Bewertung. Die Bestellung des Erbbaurechts unterliegt der Grunderwerbsteuer. Des Weiteren unterliegen das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück (falls kein Gebäude errichtet wurde) und das Erbbaurecht der Grundsteuer.
Erbbauzinsen sind beim Erbbauberechtigten als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu behandeln. Kosten, die mit dem Erwerb des Erbbaurechts im Zusammenhang stehen, können abgeschrieben werden. Gleiches gilt für die auf Grund des Erbbaurechts errichteten Gebäude. Dabei sind die Aufwendungen auf die Laufzeit des Erbbaurechts zu verteilen. Wird das Erbbaurecht im Betriebs- Vermögen gehalten, ist es unter dem Anlage- Vermögen auszuweisen. Die Aufwendungen für den Erwerb des Erbbaurechts sind Anschaffungskosten. Das Erbbaurecht unterliegt nicht der Umsatzsteuer.
Einwendung
Anders als die Einrede, die das Recht als solches unberührt lässt und nur ein Leistungsverweigerungsrecht gibt, beseitigt die Einwendung das Recht als solches selbst, nicht nur dessen Durchsetzbarkeit. Man unterscheidet:
- rechtshindernde Einwendungen, hier ist das geltendgemachte Recht überhaupt nicht entstanden (z. B. Nichtigkeit des Vertrags wegen mangelnder Geschäftsfähigkeit, infolge Sittenwidrigkeit) und
- rechtsvernichtende Einwendungen, hier ist ein zunächst wirksam entstandenes Recht nachträglich wieder erloschen (z. B. infolge Erfüllung, Rücktritt vom Vertrag).
Endfälliges Darlehen
Ein endfälliges Darlehen (auch Festdarlehen) ist ein langfristiges Darlehen, das am Ende der Laufzeit, zu einem definierten Zeitpunkt, in einer Summe zurückgezahlt wird. Solange das endfällige Darlehen läuft, bezahlt der Darlehensnehmer nur die Zinsen.
Die Tilgung am Ende der Laufzeit erfolgt zum Beispiel durch einen fälligen Bausparvertrag, eine Kapitallebensversicherung, Rentenversicherungen, Investmentfonds oder andere Guthaben.
Einzelwertberichtigung (EWB)
Die Einzelwertberichtigung ist ein Bewertungsverfahren, um entstandene Forderungen eines Unternehmens zu bewerten. Es werden erkannte und konkret absehbare Ausfallrisiken bei einzelnen Forderungen in der Handelsbilanz berücksichtigt. Dabei wird das spezielle Ausfallrisiko betrachtet.
Die Einzelwertberichtigung einer Forderung bezieht sich stets auf die Wertminderung einer konkreten Einzelforderung. Ist sicher, dass eine Forderung uneinbringlich ist, kann sie in voller Höhe direkt oder – bei Personengesellschaften und Einzelunternehmern -indirekt (Einzelwertberichtigung) abgeschrieben werden.
Einstweilige Verfügung
Die einstweilige Verfügung gemäß §§ 935 ff Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein vorläufiges, gerichtliches Sicherungsmittel eines Rechts.
Der Rechtsinhaber kann bei Gericht dann eine einstweilige Verfügung beantragen, wenn er befürchten muss, dass ohne richterliche Anordnungen ein ihm zustehendes Recht vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Der Beantragende trägt die Beweislast dafür, dass sein Recht „in Gefahr“ ist. Das Gericht trifft dann nach freiem Ermessen entsprechende Maßnahmen.
Einspruch
Der Einspruch ist ein außergerichticher Rechtsbehelf. Er kann gegen Verwaltungsakte eingelegt werden und verhindert, dass diese bestandskräftig werden. Beim Vorliegen nachfolgender Voraussetzungen kann ein Einspruch erfolgen:
- es handelt sich um eine Abgabenangelegenheit,
- der Einspruch ist statthaft und wird form- sowie fristgerecht eingelegt.
Hierzu zählt, dass er schriftlich (Briefe, Fax, Telegramm) innerhalb der Rechtsbehelfsfrist eingelegt wird. Als Rechtsbehelfsfrist gilt ein Monat nach Zugang des Bescheids (Steuerbescheids). Endet die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sich die Frist um den nächsten Werktag.
Der Einspruch ist zunächst auch ohne Angabe von Gründen wirksam. Eine Begründung kann innerhalb angemessener Frist nachgereicht werden. Wird ein Einspruch eingelegt, fallen keine Kosten an. Es muss aber damit gerechnet werden, dass sich die Rechtssache zu Ungunsten des Steuerpflichtigen entwickelt. Gibt die zuständige Behörde dem Einspruch nicht statt, kann mittels àKlage beim Finanzgericht gegen die Einspruchsentscheidung vorgegangen werden.
Einrede der Vorrausklage
Die Einrede der Vorausklage ist ein Einspruch im Rahmen der Bürgschaft durch den Bürgen gegenüber dem Gläubiger, zunächst alle übrigen Schuldner bzw. zunächst den Hauptschuldner in Anspruch zu nehmen, bevor er zur Zahlung bzw. Haftung herangezogen wird. Während bei der normalen Bürgschaft diese Einrede zulässig ist, verbietet das Wechselrecht bei einer Wechselbürgschaft diesen Einspruch. Hier haftet der Bürger selbstschuldnerisch und unmittelbar ohne Einredemöglichkeit.
Einkunftsarten
Der Einkommensteuer unterliegt das Einkommen des Steuerpflichtigen. Was als Einkommen gilt, definiert das Einkommensteuergesetz durch eine abschließende Aufzählung von sieben Einkunftsarten. Nur die Einkünfte, die unter diese Einkunftsarten fallen, sind steuerpflichtig. Die sieben Einkunftsarten sind:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft;
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb;
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit;
- Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit;
- Einkünfte aus Kapital (Vermögen);
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung;
- sonstige Einkünfte (hierzu zählen: wiederkehrende Bezüge, Unterhaltsleistungen, Renten, private Veräußerungsgeschäfte, Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen).
Können Einkünfte keiner dieser Einkunftsarten zugeordnet werden, sind sie steuerfrei. So gehören zum Beispiel Gewinne aus Lotterien zu keiner Einkunftsart und sind damit steuerfrei. Das gleiche gilt für Gewinne, die bei der Veräußerung privater Wirtschaftsgüter erzielt werden. Jedoch ist zu beachten, dass bei der Veräußerung von Immobilien und Wertpapieren innerhalb der so genannten Spekulationsfrist steuerpflichtige Einkünfte entstehen können.
Einliegerwohnung
Eine Einliegerwohung ist i. d. R. eine kleinere, abgeschlossene Wohnung in einem Einfamilienhaus.
Von einer Einliegerwohnung kann gesprochen werden, wenn
- es sich um eine separate, in sich abgeschlossene Wohnung handelt,
- die Wohnungsgrösse mindestens 25 Quadratmeter beträgt,
- eine eigene Küche und sanitäre Einrichtungen vorhanden sind.
