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Bausparsofortdarlehen

Ein Bausparsofortdarlehen bedarf des Abschlusses eines Bausparvertrages. Es wird bis zur Zuteilung des Bausparvertrages gewährt und mit der zugeteilten Bausparsumme abgelöst. Andere Bezeichnungen sind Festdarlehen, endfälliges Darlehen sowie Vor- und Zwischenfinanzierungsdarlehen.

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Bausparguthaben

Das Bausparguthaben ist das steigende Guthaben auf dem Bausparkonto während der Sparphase. Hier werden dem Bausparer die eingezahlten Sparbeiträge und die Zinsen gutgeschrieben.

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Bausparförderung

Bausparen wird vom Staat durch die Arbeitnehmer-Sparzulage und die Wohnungsbauprämie unterstützt. Handelt es sich um einen Riester-Vertrag, wird der Bausparvertrag mit der Riester-Zulage gefördert. Art und Höhe der Förderung ist vom Einkommen des Bausparers abhängig. Siehe auch Eigenheimrentengesetz.

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Bauspardarlehen

Bauspardarlehen sind Darlehen von Bausparkassen, auf die der Bausparer einen Anspruch hat, wenn er die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt.
Die für die Zuteilung zu erreichende Bewertungszahl wird aus dem eingezahlten Betrag und dem Sparzeitraum ermittelt. Der Bausparzins kann Werte zwischen 2 und 6 % haben. Die Regellaufzeit liegt zwischen 10 und 18 Jahren. Die Höhe der Annuität (Rückzahlrate) richtet sich nach dem gewählten Tarif und bewegt sich zwischen 3 und 10 Promille der Bausparsumme je Monat. In den Standardtarifen beträgt die Monatsrate, die an die Bausparkasse abzuführen ist, 6 Promille der Bausparsumme.

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Baunebenkosten

Unter Baunebenkosten versteht man bei einem Neubau alle Kosten, die nicht unmittelbar für den Grundstückskauf oder die Gebäudesubstanz verwendet werden. Die wesentlichen Baunebenkosten sind: Hausanschlüsse, Behördengebühren für Baugenehmigungen, Grundstücksfreimachung etc.

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Baukostenzuschuss

Zuschüsse zu Baukosten können aus öffentlichen Mitteln (z. B. Denkmalschutzprogramm, Lärmschutzprogramm) oder von privaten Gebern (z. B. Flughafengesellschaft, Mietern) stammen. Einkommensteuerlich können die Baukostenzuschüsse zu einer Minderung der Herstellungskosten und damit einer Minderung des Abschreibungsbetrags oder zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung führen. Hierbei ist zwischen Zuschüssen von Nicht-Mietern und Zuschüssen von Mietern zu unterscheiden.
Werden Zuschüsse von Nicht-Mietern für Herstellungsmaßnahmen gezahlt, so mindern diese die Herstellungskosten und damit die Bemessungsgrundlage der Abschreibung. Befindet sich das Gebäude im Betriebsvermögen kann der Zuschuss wahlweise auch als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung behandelt werden. Bei der Gewährung von Zuschüssen für Erhaltungsmaßnahmen gelten diese Zuschüsse als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
Zuschüsse von Mietern können als Mietvorauszahlungen oder als verlorene Zuschüsse geleistet werden. Die Mietvorauszahlungen sind Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und sind im Jahr des Zuflusses zu erfassen. Ein verlorener Mietzuschuss wird wie eine Mietvorauszahlung behandelt.

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Bauherrenmodell

Mit der Beteiligung an einem Bauherrenmodell konnten Steuerpflichtige zahlreiche Aufwendungen (z. B. Gebühren für Baubetreuung, wirtschaftliche Beratung, Finanzierungsvermittlung) als sofort abzugsfähige Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuerlich geltend machen. Mit dem neuen Bauherren- und Fondserlass vom 20. Oktober 2003 hat der Gesetzgeber jedoch die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen eingeschränkt.

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Baugenehmigung

Die Baugenehmigung (Bauanzeige) ist das nach der jeweiligen Bauordnung der einzelnen Bundesländer vorgeschriebene förmliche Verfahren für die Genehmigung einer Baumaßnahme (Bauschein), ohne die mit der Durchführung nicht begonnen werden darf. In einigen Bundesländern reicht für bestimmte Baumaßnahmen (insbesondere Wohnungsbau) die Bauanzeige.

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Baudenkmal

Ob es sich bei einem Gebäude um ein Baudenkmal handelt, entscheiden die jeweiligen landesrechtlichen Denkmalschutzvorschriften (Landesdenkmalschutzgesetz). Wird ein Gebäude oder ein Gebäudeensemble als Baudenkmal klassifiziert, so können steuerliche Förderungen in Anspruch genommen werden.

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Ablösung

Wird ein Darlehen vorzeitig, also vor dem Ende des Zinsbindungszeitraums abgelöst, erhält entweder das Geldinstitut ein Vorfälligkeitsentgelt oder der Kunde eine Disagioerstattung.