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Finanz Lexikon

Prokura

Prokura ist eine handelsrechtliche Art der Vollmacht. Die Prokura kann nur von einem Kaufmann (§ 4 HGB) oder seinem gesetzlichen Vertreter durch eine ausdrückliche Erklärung erteilt werden (§ 48 I HGB). Die Erteilung der Prokura ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 53 I HGB).

Der Prokurist hat als Vertreter des Kaufmanns so zu unterschreiben, dass er der Firma seinen Namen und einen die Prokura andeutenden Zusatz – z. B. ppa – beifügt (§ 51 HGB).

Die Prokura ermächtigt kraft Gesetzes zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes überhaupt (nicht nur des betreffenden) mit sich bringt. Lediglich für die Veräußerung und Belastung von Grundstücken ermächtigt die Prokura nur dann, wenn die Vertretungsmacht ausdrücklich darauf erstreckt wird (§ 49 HGB).