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Finanz Lexikon

Schuldtitel

Umgangssprachlich bezeichnet „Schuldtitel“ häufig einen vollstreckbaren Titel, also eine Urkunde oder gerichtliche Entscheidung, auf deren Grundlage ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreiben darf. Das Vorliegen eines Vollstreckungstitels (auch Schuldtitel genannt) ist also eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung.

Zu den typischen Schuldtiteln gehören ein rechtskräftiges Urteil, ein Vollstreckungsbescheid aus dem Mahnverfahren, ein gerichtlicher Vergleich, ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung sowie ein Kostenfestsetzungsbeschluss. Aus welchen Vollstreckungstiteln die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, ergibt sich aus der Zivilprozessordnung.

Liegen Titel, Vollstreckungsklausel und ordnungsgemäße Zustellung vor, kann der Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wie Konto- oder Lohnpfändung, Sachpfändung oder Zwangsversteigerung einleiten. Einen solchen Titel erhält man durch Klage (mit Urteil oder Versäumnisurteil), schneller über das Mahnverfahren (vom Mahnbescheid zum Vollstreckungsbescheid) oder durch eine notarielle Urkunde mit Unterwerfung.

Der Vollstreckungstitel muss bestimmt sein, das heißt, er muss die Parteien (Gläubiger und Schuldner) sowie Inhalt, Art und Umfang der geschuldeten Leistung genau bezeichnen.

Eine titulierte Forderung verjährt regelmäßig erst nach dreißig Jahren.