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Finanz Lexikon

Vollstreckung in sonstige Vermögenswerte

Steht dem Gläubiger ein Geldanspruch zu, verweigert der Schuldner die Zahlung, liegt ein wirksamer Vollstreckungstitel vor, wird der Gerichtsvollzieher beauftragt.

Stellt dieser fest, dass keine pfändbaren körperlichen Sachen vorhanden sind, kann er die Pfändung anderer Vermögenswerte vornehmen (§ 857 ZPO). So kann er z. B. ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder Patente pfänden. Die Verwertung erfolgt regelmäßig wie beim Pfändungspfandrecht durch Versteigerung.