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Zielbewertungszahl

Jeder Bausparvertrag erhält im Laufe der Ansparphase eine Bewertungszahl, die sich aus den bisher eingezahlten Sparbeiträgen und der Vertragslaufzeit ergibt. Vereinfacht gesagt: Je länger und regelmäßiger man spart, desto höher steigt diese Zahl.

Damit ein Vertrag zuteilungsreif wird, muss er nicht nur eine gewisse Mindestansparung erreicht haben, sondern auch eine von der Bausparkasse festgelegte Zielbewertungszahl überschreiten.

Die Zielbewertungszahl hat zwei Funktionen:

  1. Reihenfolge der Zuteilung – Da viele Kunden gleichzeitig Anspruch auf ein Bauspardarlehen haben können, ordnet die Bewertungszahl die Verträge nach „Wartezeit und Sparfleiß“. Verträge mit höherer Bewertungszahl werden bevorzugt.

  2. Sicherstellung der Finanzierbarkeit – Die Bausparkasse verteilt die vorhandenen Mittel (eingezahlte Guthaben anderer Sparer und Rückflüsse aus Darlehen) so, dass nur Verträge mit ausreichender Bewertungszahl zur Auszahlung kommen.

Die konkrete Höhe der Zielbewertungszahl ist tarifabhängig und wird von jeder Bausparkasse in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) festgelegt. Erst wenn ein Vertrag diese Zielbewertungszahl erreicht, kann er zusammen mit den anderen Voraussetzungen (Mindestansparung, Mindestlaufzeit) in die Zuteilung kommen.

rgegebenen Stichtagen die Zahl erreicht oder überschritten haben, teilt die Bausparkasse die Zuteilungsreife ihres Bausparvertrages mit.

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Sollzins nach Sollzinsbindung

Unter Sollzins nach Sollzinsbindung versteht man den Zinssatz, zu dem ein Darlehen nach Ablauf der Sollzinsfestschreibung prolongiert (weitergeführt) wird. Die Höhe des Sollzinses nach Sollzinsbindung richtet sich nach den dann aktuellen Konditionen des Kapitalmarkts und ist insofern hypothetisch.
Der Sollzins nach Sollzinsbindung spielt eine Rolle, wenn über den vereinbarten Zeitraum der Sollzinsfestschreibung hinaus ein Tilgungsplan für ein Darlehen erstellt wird. Die Höhe des angenommenen Sollzinses nach Sollzinsbindung beeinflusst die zukünftige Ratenhöhe, die Gesamtlaufzeit und die Gesamtkosten des Darlehens bis zu seiner vollständigen Tilgung. Auch der Vergleichszins, die Bruttoausgaben, der Nettoaufwand und die Barwerte einer Berechnung ändern sich mit dem unterstellten Wert des Sollzinses nach Sollzinsbindung.
Der Kunde sollte daher beim Vergleichen von Finanzierungsangeboten auch die Höhe des Sollzinses nach Sollzinsbindung beachten. Das Angebot eines Kreditinstituts, das – im Interesse des Kunden, damit dieser nicht nach Ablauf der Sollzinsbindung eine böse Überraschung erlebt – einen höheren Sollzins nach Sollzinsbindung zugrunde legt, kann optisch teurer erscheinen, als das eines Konkurrenten, der mit einem niedrigen Sollzins nach Sollzinsbindung rechnet.

In der Software ALF-OPTIFI „Optimale Baufinanzierung“ sowie ALF-EFZ „Darlehen & mehr“ gibt es jeweils 3 Möglichkeiten den Sollzins nach Sollzinsbindung festzulegen:

  • „Vorgabe“: Ein bestimmter Sollzinssatz nach Sollzinsbindung in % kann eingegeben werden – je nach Ihren Prognosen für die zukünftige Zinsentwicklung.
  • „aus Effektivzins rechnen“: Das Darlehen wird so weiter gerechnet, als ob die aktuellen Konditionen weiterhin gelten würden. Dazu errechnet das Programm aus dem Effektivzins, der für den Sollzinsbindungszeitraum gilt, einen neuen Sollzinssatz. Hierbei werden alle Faktoren, die den Effektivzins des ursprüngliche Darlehens beeinflussen, weiter berücksichtigt (nicht nur der Sollzinssatz, sondern auch Disagio, Tilgungssatz, Art der Tilgungsverrechnung, Bearbeitungsgebühren usw.). Die bisherigen durchschnittlichen Kosten für den Kunden bleiben also gleich.
  • „= Sollzinssatz“: Nach Sollzinsbindung wird einfach mit dem Sollzinssatz, der für den Sollzinsbindungszeitraum galt, weitergerechnet. Bei dieser Berechnungsmethode werden alle anderen den Effektivzins beeinflussenden Faktoren wie Disagio, Tilgungssatz, Art der Tilgungsverrechnung usw. nicht beachtet. Die durchschnittlichen jährlichen Kosten für den Kunden können sich also ändern.
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Zwangsvollstreckung

Die Zwangsvollstreckung ist ein gesetzlich geregeltes Verfahren zur Durchsetzung der mit einem Vollstreckungstitel titulierten Ansprüche eines Gläubigers gegenüber einem Schuldner. Die Zwangsvollstreckung darf nur durch staatliche Stellen betrieben werden.

Zuständig sind dabei im Einzelnen:

  • Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
  • Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zur Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte sowie für die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken
  • Vollstreckungsstelle der jeweils zuständigen Behörde (Innendienst und Vollziehungsbeamte)
  • Grundbuchamt zur Eintragung einer Zwangshypothek
  • Insolvenzgericht zur Gesamtvollstreckung.

Zu unterscheiden ist zwischen:

  • Einzelzwangsvollstreckung (Befriedigung einzelner Gläubiger aus einzelnen Vermögensgegenständen des Schuldners)
  • Gesamtvollstreckung (Befriedigung der Gesamtheit der Gläubiger aus allen Vermögensgegenständen des Schuldners im Rahmen eines Insolvenzverfahrens)

Voraussetzung der privaten Einzelzwangsvollstreckung ist für den Gläubiger ein Vollstreckungstitel, der dem Schuldner zugestellt und mit der Vollstreckungsklausel versehen sein muss.

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Mehrdeutige Buchungen

Mehrdeutige Buchungen sind in ALF-BAS Kontenabstimmung offene Posten, die nicht eindeutig zuzuordnen sind. Dies trifft dann zu, wenn z. B. im Kontenbereich 1.000 EUR im Soll und im Gegenkontenbereich zweimal 1.000 EUR im Haben erfasst wurden. ALF-BAS kann den Betrag im Konto nicht eindeutig einer Gegenbuchung im Gegenkonto zuordnen. Durch eine Einbeziehung der Valuta kann die Anzahl der mehrdeutigen Buchungen i. d. R. verringert werden.

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Offene Posten

Als offene Posten werden in ALF-BAS Kontenabstimmung alle erfassten Buchungen (auch Bewegungen, Umsätze) bezeichnet, die noch nicht abgeglichen wurden. Sie werden in Soll- und Haben-Posten unterschieden. Die Summe aller offenen Posten zuzüglich des Abgleichsaldos ergibt den Gesamtsaldo.

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Zwischenfinanzierung

Eine Zwischenfinanzierung dient der Überbrückung eines kurzfristigen Kreditbedarfs (z. B. während der Bauphase). Die Zwischenfinanzierung wird später durch Eigenkapital (z. B. aus dem Verkauf einer anderen Immobilie) oder die Auszahlung der langfristigen Finanzierungsmittel abgelöst.

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Zwangsverwaltung

Die Zwangsverwaltung ist ein Vollstreckungsverfahren, das den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) unterliegt. Das Zwangsverwaltungsverfahren ist im Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) gesetzlich geregelt.

Die Zwangsverwaltung ist eine der Möglichkeiten, in das unbewegliche Vermögen zu vollstrecken. Zum unbeweglichen Vermögen gehören unter anderem (bebaute und unbebaute) Grundstücke, Erbbaurechte und mit Sondereigentum verbundene Miteigentumsanteile (Wohnungseigentum).

Das Verfahren wird beim zuständigen Amtsgericht als Vollstreckungsgericht durch einen Rechtspfleger durchgeführt. Die Verwaltung wird hierbei auf einen Zwangsverwalter übertragen, dem es obliegt, die Mieten einzuziehen und die ordnungsgemäße und werterhaltende Bewirtschaftung des Objektes aus den Einnahmen zu sichern.

Im Unterschied zur Zwangsversteigerung, in der der Gläubiger die Befriedigung seiner Ansprüche aus der Substanz (Verwertung) der Immobilie sucht, werden im Rahmen der Zwangsverwaltung die aus dem Objekt erzielten Einnahmen (Miete, Pacht), nach Abzug der Bewirtschaftungskosten, auf der Grundlage eines vom Gericht erstellten Teilungsplanes durch einen gerichtlich bestellten und überwachten Zwangsverwalter an die Gläubiger nach einer gesetzlich bestimmten Rangfolge verteilt.

Ein Gläubiger kann zur gleichen Zeit Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung betreiben. Der Zuschlag des Grundstücks an einen Dritten in der Versteigerung beendet in diesem Falle die Zwangsverwaltung.

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Sollzinsbindungsdauer, Sollzinsbindungsfrist (= Sollzinsfestschreibung)

Die Sollzinsbindungsdauer ist der Zeitraum, für den die Zinskonditionen festgeschrieben sind.

Übliche Sollzinsbindungsdauern sind 5, 8, 10 oder 15 Jahre. Mit zunehmender Sollzinsbindungsdauer steigt im Allgemeinen der Zinssatz.

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Zinsabgrenzung

Die Zinsabgrenzung grenzt die Zinseinnahmen des Darlehensgebers auf das Kalenderjahr ab. Die Zinsabgrenzung weist die jährlich gezahlten Raten sowie deren Zinsanteil aus. Im Normalfall sind das auch die Zinsen, die der Darlehensnehmer pro Jahr bezahlt.

Ein Spezialfall liegt vor, wenn die Zinsabrechnung z. B. immer am 15. des Monats erfolgt. Dann sind zum Jahresende rechnerische Zinsen für 15 Tage offen, die aber nicht vom Darlehensnehmer bezahlt werden müssen. Für die Bilanz muss der Darlehensgeber aber diese Zinsen dem alten Geschäftsjahr zuordnen. Der Darlehensnehmer zahlt jedoch erst am 15. Januar die Zinsen für die 15 Tage des alten Jahres plus die Zinsen für die 15 Tage im neuen Jahr.

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Zessionar

Der Zessionar ist die Person, an die eine bestehende Forderung abgetreten wird. Der Zessionar wird dann Forderungsinhaber und kann vom Schuldner die Leistung fordern.