Ein Zedent ist der ursprüngliche Inhaber einer bestehenden Forderung, der die Forderung dann an einen anderen abtritt (überträgt).
Kategorie: Finanz Lexikon
ALF-Lexikon
Zahlungsverbot
Mit dem Zahlungsverbot wird einem Schuldner verboten, eine Geldleistung an den Gläubiger zu zahlen.
Dieses Zahlungsverbot in der Form eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird von dem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht aufgrund eines rechtskräftigen Titels erlassen, in dessen Bezirk der Schuldner wohnt.
Zahlungsunfähigkeit
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen (Insolvenzrecht § 17 Abs. 2 InsO).
Zahlungsunfähigkeit ist anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Die Zahlungsunfähigkeit ist Grund zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Zahlung
Eine Zahlung ist eine Form der Erfüllung, wonach das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Schuldner die geschuldete Leistung erbracht hat.
Die Zahlung ist bei einem zweiseitig verpflichtenden Vertrag wie dem Kaufvertrag Hauptleistungspflicht des Käufers und steht mit den Leistungen des Verkäufers in einem echten Gegenseitigkeitsverhältnis. Die Rechte der Vertragsparteien bestimmen sich hierbei bei Verzug oder Unmöglichkeit nach §§ 320 ff. BGB.
Wohnrecht
Ein Wohnrecht ist ein Recht zu Gunsten eines Dritten zur uneingeschränkten Nutzung einer Immobilie unter Ausschluss des Eigentümers.
Das Wohnrecht kann auch auf einen Teil des Gebäudes beschränkt sein. Der Berechtigte ist befugt weitere Personen in die Wohnung aufzunehmen.
Kosten des Unterhalts der Immobilie wie Steuern, öffentliche Lasten, Reparaturen usw. trägt der Eigentümer.
Wegerecht
Ein Wegerecht ist das Recht zum Überqueren eines anderen Grundstücks. Eine evtl. Wertminderung des Objektes durch dieses Recht ist individuell zu prüfen.
Vorsteuer
Als Vorsteuer wird die Umsatzsteuer bezeichnet, die einem Unternehmer beim Erwerb von Lieferungen oder sonstigen Leistungen in Rechnung gestellt wird. Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer können Unternehmer mit der Umsatzsteuer, die sie auf ihre Lieferungen oder sonstigen Leistungen erheben müssen, verrechnen (Vorsteuerabzug). Dies geschieht im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung.
Die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer kann der Käufer der Maschine als Vorsteuer vom Finanzamt zurück fordern.
Unternehmer (natürliche Personen, juristische Personen) können die auf Eingangsleistungen (Lieferungen / Leistungen) entfallende Umsatzsteuer durch den Vorsteuerabzugs vom Finanzamt zurück fordern.
Vorkaufsrecht
Das Vorkaufsrecht ist das Recht des Begünstigten, dass bei Verkauf der Immobilie an einen Dritten diese an ihn zu gleichen Bedingungen übertragen wird bzw. er seine Zustimmung zum Verkauf geben muss. Ein Vorkaufsrecht wird im Grundbuch Abt. II Lasten und Beschränkungen eingetragen.
Der Vorkaufsberechtigte kann bei einem Verkauf an einen Dritten Einspruch erheben, sofern seine Zustimmung nicht eingeholt wurde. Derjenige, zu dessen Gunsten das Vorkaufsrecht besteht, kann beanspruchen, dass ihm das Grundstück, im Verkaufsfall an einen Dritten, zu gleichen Bedingungen übertragen wird.
Vollstreckungstitel
Das Vorliegen eines Vollstreckungstitels (auch Schuldtitel genannt) ist eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung.
Die wichtigsten Vollstreckungstitel sind Urteile, Beschluss, Vollstreckungsbescheid, Vergleich und vollstreckbare Urkunden. Aus welchen Vollstreckungstiteln die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, ergibt sich aus der Zivilprozessordnung.
Der Vollstreckungstitel muss bestimmt sein, das heißt, er muss die Parteien (Gläubiger und Schuldner) sowie Inhalt, Art und Umfang der geschuldeten Leistung genau bezeichnen.
Vollstreckungskosten
Die Kosten einer Zwangsvollstreckung (Gebühren und Auslagen) hat grundsätzlich der Schuldner zu tragen. Zu den typischen Gebühren, die im Rahmen einer Vollstreckung entstehen können, gehören zum Beispiel die Pfändungsgebühren, die Wegnahmegebühren sowie die Verwertungsgebühren des Gerichtsvollziehers.
Für das gerichtliche Mahnverfahren fallen hingegen sehr wohl Kosten an, nämlich Gerichtsgebühren. Diese richten sich nach der Höhe der geltend gemachten Forderung und werden in der Regel vom Antragsteller zunächst eingezahlt. Im Ergebnis hat jedoch der Schuldner die Kosten des Mahnverfahrens zu tragen, sofern der Gläubiger obsiegt. Zusätzlich können im Rahmen des Mahnverfahrens Auslagen entstehen, etwa für die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher oder bei einer Postzustellung per Nachnahme.
