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Zession

Eine Abtretung oder Zession (lateinisch: „Übertragung“) ist die Übertragung von Rechten und Ansprüchen auf einen Dritten. Bei einer Immobilienfinanzierung kommen z. B. folgende Abtretungen vor: Abtretung der Rechte und Ansprüche aus Bausparverträgen, Kapitallebensversicherungen, Investmentfonds und Grundschulden.
Eine Forderung kann durch Vertrag vom Gläubiger (Zedent) auf einen neuen Gläubiger (Zessionar) ohne Mitwirkung des Schuldners nach § 398 BGB übertragen werden. Durch die Abtretung der Forderung tritt der Zessionar an die Stelle des Zedenten und übernimmt dessen Rechte gegenüber dem Schuldner der Forderung.
Nach § 404 BGB kann aber der Schuldner dem neuen Gläubiger alle Einwendungen entgegensetzen, die er zum Zeitpunkt der Abtretung gegenüber dem alten Gläubiger hatte. Solange der Schuldner keine Kenntnis von der Abtretung hat, kann er leistungsbefreiend auch noch an den alten Gläubiger leisten (§ 407 BGB).
Eine Abtretung ist (falls nicht ausdrücklich vertraglich anders geregelt) nicht möglich nach § 613 BGB für Dienstleistungen, die persönlich zu erbringen sind oder bei unpfändbaren Forderungen (§ 400 BGB). 

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Zu versteuerndes Einkommen

Auf das zu versteuernde Einkommen kommt die tarifliche Einkommensteuer zur Anwendung.

Das zu versteuernde Einkommen errechnet sich wie folgt:

Summe der positiven Einkünfte aus allen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 2 EStG)

+   Hinzurechnungsbetrag (§ 10 AStG), falls einschlägig

±   Ausländische Verluste: Beschränkung nach § 2a EStG, ggf. Nachversteuerung

=   Summe der Einkünfte

–   Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)

–   Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG)

=   Gesamtbetrag der Einkünfte

–   Verlustabzug (§ 10d EStG)

–   Sonderausgaben (§§ 10, 10b, 10c EStG)

–   Außergewöhnliche Belastungen (§§ 33–33c EStG)

=   Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG)

–   Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG)

–   Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)

–   Härteausgleich (§ 46 Abs. 3 EStG)

=   Zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG)

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Saldo

Ein Saldo ist der Unterschiedsbetrag, der sich durch die Aufrechnung von Soll- und Habenseite eines Kontos ergibt. In ALF-BAS Kontenabstimmung wird z. B. zwischen Abgleichsaldo, aktuellem Saldo und Gesamtsaldo unterschieden.
Der Abgleichsaldo ist der Saldo eines Kontos ohne die offenen Posten. Addiert man die beiden Abgleichsalden des Kontenpaares, muss die Summe 0 ergeben. D. h., die beiden Salden gleichen sich aus.
Der temporäre aktuelle Saldo zeigt die Summe der Soll- und Habenposten, die in einem Durchgang erfasst werden. Beim Verlassen der Erfassungsseite wird der aktuelle Saldo wieder auf 0 zurückgesetzt.
Der Gesamtsaldo ist der Saldo eines Kontos inklusive aller offenen Soll- und Haben-Posten. Wurden noch keine Buchungen erfasst, weisen Gesamt- und Abgleichsaldo dieselbe Höhe auf. Da Konto und Gegenkonto üblicherweise unterschiedliche offene Posten besitzen, ist der Gesamtsaldo i. d. R. auch unterschiedlich hoch.

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Primanota

Unter einer Primanota (-nummer) versteht man die Zusammenfassung mehrerer Posten eines bestimmten Vorgangs zum selben Zeitraum. Beispielsweise bekommen alle Überweisungsbelege, die in einem gewählten Zeitraum anfallen, dieselbe Primanota. Mit Hilfe dieser Primanota gekoppelt mit Betrag und Buchungstag ist es dann möglich, den zugehörigen Beleg in kurzer Zeit zu finden.

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Valuta

Valuta bzw. Wertstellungsdatum ist der Zeitpunkt, an dem die zinsmäßige Gutschrift oder Belastung für den Kunden auf dem Konto erfolgt. Die Valuta ist i. d. R. nicht mit dem Buchungsdatum identisch. Beginnend mit dem Tag der Wertstellung setzt die Berechnung der Soll- bzw. Habenzinsen ein.

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Stornierung

Eine Stornierung macht eine Buchung rückgängig. Dies geschieht i. d. R. nicht durch einfaches Löschen der Buchung, sondern durch Gegenbuchung desselben Betrags auf dem gleichen Konto. Wurden also z. B. versehentlich 500 EUR im Soll gebucht, werden, meist ein paar Tage später, 500 EUR im Haben gegengebucht. Die Wertstellung der Buchung erfolgt i. d. R. zum selben Datum.
In ALF-BAS Kontenabstimmung werden Stornierungen beim automatischen Abgleich nicht gelöscht. In diesem Fall befinden sich Buchung und Stornierung auf der gleichen Kontenseite. Führen Sie dort bitte einen manuellen Abgleich durch. Beim internen Abgleich auf der betreffenden Kontenseite werden diese Buchungen selbstverständlich auch gelöscht.

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Widerruf

Widerruft ein Darlehensnehmer ein vertraglich vereinbartes Verbraucherdarlehen, wird das Darlehen rückabgewickelt.
Dafür werden alle empfangenen Leistungen und Zinsen des Darlehensnehmers und des Darlehensgebers zunächst getrennt betrachtet. Die Leistungen, die der Darlehensnehmer bis zum Datum des Widerrufs erhalten hat, werden mit dem vertraglich vereinbarten Sollzins verzinst. Die Leistungen, die der Darlehensgeber bis zum Datum des Widerrufs erhalten hat, sind im Normalfall mit einem Verzugszinssatz in Höhe von Basiszinssatz + 5 % zu verzinsen. Handelt es sich um ein grundpfandrechtlich gesichertes Verbraucherdarlehen (Verbraucher-Immobiliardarlehen), wird mit einem Verzugszinssatz in Höhe von Basiszinssatz + 2,5 % gerechnet. Am Ende werden die beiden Endbeträge gegeneinander aufgerechnet. Das Ergebnis ist der vom Darlehensnehmer abzulösende oder der vom Darlehensgeber zu zahlende Betrag.

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Darlehenswiderruf

Widerruft ein Darlehensnehmer ein vertraglich vereinbartes Verbraucherdarlehen, wird das Darlehen rückabgewickelt.
Dafür werden alle empfangenen Leistungen und Zinsen des Darlehensnehmers und des Darlehensgebers zunächst getrennt betrachtet. Die Leistungen, die der Darlehensnehmer bis zum Datum des Widerrufs erhalten hat, werden mit dem vertraglich vereinbarten Sollzins verzinst. Die Leistungen, die der Darlehensgeber bis zum Datum des Widerrufs erhalten hat, sind im Normalfall mit einem Verzugszinssatz in Höhe von Basiszinssatz + 5 % zu verzinsen. Handelt es sich um ein grundpfandrechtlich gesichertes Verbraucherdarlehen (Verbraucher-Immobiliardarlehen), wird mit einem Verzugszinssatz in Höhe von Basiszinssatz + 2,5 % gerechnet. Am Ende werden die beiden Endbeträge gegeneinander aufgerechnet. Das Ergebnis ist der vom Darlehensnehmer abzulösende oder der vom Darlehensgeber zu zahlende Betrag.

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Rückabwicklung

Widerruft ein Darlehensnehmer ein vertraglich vereinbartes Verbraucherdarlehen, wird das Darlehen rückabgewickelt.
Dafür werden alle empfangenen Leistungen und Zinsen des Darlehensnehmers und des Darlehensgebers zunächst getrennt betrachtet. Die Leistungen, die der Darlehensnehmer bis zum Datum des Widerrufs erhalten hat, werden mit dem vertraglich vereinbarten Sollzins verzinst. Die Leistungen, die der Darlehensgeber bis zum Datum des Widerrufs erhalten hat, sind im Normalfall mit einem Verzugszinssatz in Höhe von Basiszinssatz + 5 % zu verzinsen. Handelt es sich um ein grundpfandrechtlich gesichertes Verbraucherdarlehen (Verbraucher-Immobiliardarlehen), wird mit einem Verzugszinssatz in Höhe von Basiszinssatz + 2,5 % gerechnet. Am Ende werden die beiden Endbeträge gegeneinander aufgerechnet. Das Ergebnis ist der vom Darlehensnehmer abzulösende oder der vom Darlehensgeber zu zahlende Betrag.

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Zuteilungstermin

Ein Bausparvertrag durchläuft drei Phasen: die Ansparphase, die Zuteilung und die Darlehensphase.
Der Zuteilungstermin ist der Zeitpunkt, an dem der Vertrag die Voraussetzungen erfüllt, damit der Bausparer das angesparte Guthaben plus das Bauspardarlehen abrufen kann.

Damit ein Bausparvertrag „zuteilungsreif“ wird, müssen in der Regel drei Bedingungen erfüllt sein:

  1. Mindestansparung: Der Bausparer muss einen bestimmten Prozentsatz der Bausparsumme eingezahlt haben (z. B. 30–50 %, je nach Tarif).

  2. Mindestlaufzeit: Es muss eine bestimmte Mindestvertragsdauer abgelaufen sein.

  3. Bewertungszahl: Der Vertrag muss eine bestimmte Bewertungskennzahl erreicht haben. Diese Zahl ergibt sich aus einem mathematischen Verfahren der Bausparkasse, das Sparleistung und Vertragsdauer berücksichtigt. Sie dient dazu, die gerechte Reihenfolge der Zuteilung unter allen Bausparern sicherzustellen.

Sobald diese Kriterien erfüllt sind, setzt die Bausparkasse den Vertrag auf die Zuteilungsliste und teilt dem Bausparer mit, ab welchem Termin er die Zuteilung annehmen kann. Nimmt der Bausparer die Zuteilung an, stehen ihm das Guthaben und – falls gewünscht – das Bauspardarlehen zur Verfügung. Möchte er das Darlehen nicht nutzen, kann er sich auch nur das Guthaben auszahlen lassen.

Der Zuteilungstermin ist also der Startpunkt, ab dem der Bausparer sein angespartes Geld und gegebenenfalls das Darlehen zur Immobilienfinanzierung abrufen darf.