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Vollstreckungsgericht

Das Vollstreckungsgericht nimmt die den Gerichten zugewiesene Anordnung von Vollstreckungshandlungen und die Mitwirkung bei solchen wahr.

Die Aufgaben des Vollstreckungsgerichts gehören in der Regel zur Zuständigkeit der Amtsgerichte. Bei der Vollziehung des Arrests ist das Arrestgericht (Amtsgericht oder Landgericht) Vollstreckungsgericht (§ 930 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Sofern nicht das Gesetz ein anderes Amtsgericht bezeichnet, ist als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht anzusehen, in dessen Gerichtsbezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat.

Für die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung eines Grundstücks ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist. Diese Verfahren können durch Rechtsverordnung auch einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zugewiesen werden.

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Vollstreckungsbescheid

Der Vollstreckungsbescheid ist ein Vollstreckungstitel, mit dem die Vollstreckung erfolgen kann.

Wenn der Schuldner nach der in einem Mahnbescheid gesetzten Zahlungsfrist seine Forderung immer noch nicht beglichen hat und keinen Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt hat, kann ein Vollstreckungsbescheid erwirkt werden. Mit diesem kann ein Gerichtsvollzieher beauftragt werden. Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Schuldner innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen.

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Vollstreckung in sonstige Vermögenswerte

Steht dem Gläubiger ein Geldanspruch zu, verweigert der Schuldner die Zahlung, liegt ein wirksamer Vollstreckungstitel vor, wird der Gerichtsvollzieher beauftragt.

Stellt dieser fest, dass keine pfändbaren körperlichen Sachen vorhanden sind, kann er die Pfändung anderer Vermögenswerte vornehmen (§ 857 ZPO). So kann er z. B. ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder Patente pfänden. Die Verwertung erfolgt regelmäßig wie beim Pfändungspfandrecht durch Versteigerung.

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Vollstreckung

Unter Vollstreckung versteht man im strafrechtlichen Sinne die Ausführung eines Urteils, im zivilrechtlichen Sinne die Durchführung einer Zwangsvollstreckung.

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Verzug

Verzug ist die unzulässige Verzögerung der zu erbringenden Leistung.
Sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner (Schuldnerverzug) kann in Verzug kommen.

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Verwertung

Bei einer Vollstreckung nach der Abgabenordnung erfolgt eine Verwertung beweglicher Sachen, oft im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung.

Der Vollstreckungsschuldner kann eine besondere Verwertung beantragen. Wird dem Antrag stattgegeben, kann die Vollstreckungsbehörde die bestmögliche Verwertung der beweglichen Gegenstände anstreben, um einen möglichst hohen Vewertungserlös zu erlangen.

Die besondere Verwertung kann von der Vollstreckungsbehörde nur auf Antrag des Vollstreckungsschuldners angeordnet werden. Zudem müssen besondere Zweckmäßigkeitsgründe vorliegen. Diese können gegeben sein, wenn die Durchführung der Vollstreckung an einem anderen Ort und/oder zu einer Zeit einen höheren Erlös verspricht.

Mit Anordnung der besonderen Verwertung darf die Verwertung nicht verzögert werden auch dürfen mit ihr nicht die Interessen der Mitarbeiter der Verwertungsbehörde gefördert werden, z. B. indem die besondere Verwertung ihnen einen günstigen Zugang zu den beweglichen Sachen gewährleistet. Wird dem Antrag auf besondere Verwertung nicht entsprochen, kann die Entscheidung mit einem Einspruch angefochten werden.

Eine besondere Verwertung liegt vor, wenn von einzelnen Versteigerungsvorschriften abgewichen wird, die öffentliche Versteigerung nicht durch den Vollziehungsbeamten durchgeführt wird (Alternativ kann ein öffentlich bestellter Versteigerer die Versteigerung durchführen.), ein freihändiger Verkauf durch den Vollziehungsbeamten oder eine andere Person erfolgt oder wenn die Verwertung in den Räumen des Vollstreckungsschuldners durchgeführt wird.

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Versteigerung

Eine gepfändete Sache ist auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde zu versteigern. In der Regel erfolgt dies durch den Vollziehungsbeamten. Ort und Zeit der Versteigerung sind öffentlich bekannt zu geben. Dabei sind die Sachen, die versteigert werden sollen, im Allgemeinen zu bezeichnen.

Der Zuschlag darf nur auf ein Gebot erteilt werden, das mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes der Sache erreicht (Mindestgebot). Der gewöhnliche Verkaufswert und das Mindestgebot sollen bei dem Ausbieten bekanntgegeben werden.

Wird der Zuschlag nicht erteilt, weil ein das Mindestgebot erreichendes Gebot nicht abgegeben worden ist, bleibt das Pfandrecht bestehen. Die Vollstreckungsbehörde kann jederzeit einen neuen Versteigerungstermin bestimmen oder eine anderweitige Verwertung der gepfändeten Sachen anordnen.

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Versäumnisurteil

Das Versäumnisurteil ist nach deutschem Zivilprozessrecht eine gerichtliche Entscheidung, die auf Grund einer mündlichen Verhandlung gegen eine Partei ergeht, die trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist oder die trotz Erscheinens nicht zur Sache verhandelt.

Säumnis des Beklagten: Erscheint der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht, so gilt dadurch das gesamte Vorbringen des Klägers – mit Ausnahme des Vortrags zur örtlichen Zuständigkeit – als zugestanden. So weit dieser Tatsachenvortrag den Klageantrag rechtfertigt (Schlüssigkeit der Klage), ist nach dem Klageantrag durch Versäumnisurteil zu erkennen. So weit auch bei Richtigkeit des Tatsachenvortrags ein Anspruch im Sinne des Klageantrags nicht gegeben ist, wird die Klage durch ein so genanntes unechtes Versäumnisurteil zurückgewiesen.

Säumnis des Klägers: Erscheint zur mündlichen Verhandlung der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht oder verhandelt er nicht zur Sache, so wird seine Klage ohne Sachprüfung abgewiesen.

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Vermögenswirksame Leistungen (VWL)

Vermögenswirksame Leistungen sind eine Form der Vermögensbildung für Arbeitnehmer. Vermögenswirksame Leistungen werden tariflich oder per Arbeitsvertrag vereinbart und vom Arbeitgeber direkt auf das vom Arbeitnehmer benannte Anlagekonto überwiesen.

Die Sparformen sind vom Gesetzgeber vorgegeben. In Frage kommen z. B. Bausparverträge, Aktienfonds, Banksparpläne, Kapitallebensversicherungen und Geschäftsguthaben an eingetragenen Genossenschaften (eG). Es ist auch möglich, die Vermögenswirksamen Leistungen in einen Riester-Vertrag oder zur Darlehenstilgung von selbst genutztem Wohneigentum zu investieren. Wichtig ist, dass es sich um langfristige Anlagen handelt.

Nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz werden die VL unter bestimmten Bedingungen mit einer Arbeitnehmersparzulage (ANSpZ) vom Staat gefördert (siehe Arbeitnehmersparzulage).

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Vermögensverzeichnis (VV)

Das Vermögensverzeichnis ist in der Vollstreckung das amtliche Formular, welches bei der Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung gebraucht wird.