Eine Zwangshypothek (auch: Zwangssicherungshypothek oder Sicherungshypothek) ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung (§ 867 ZPO).
Auf Antrag des Gläubigers einer Geldforderung wird sie im Grundbuch des Schuldners eingetragen. Ebenso wie eine rechtsgeschäftlich („freiwillig“) eingetragene Hypothek verschafft sie dem Gläubiger einen dinglichen Anspruch auf Befriedigung aus dem belasteten Grundstück (§ 1147 BGB). Systematisch gehört die Zwangshypothek damit neben der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung zur Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen.
Im Unterschied zu anderen Vollstreckungsmaßnahmen ist die Zwangshypothek für den Gläubiger in erster Linie ein Sicherungsmittel: Er erhält allein durch die Eintragung der Zwangshypothek kein Geld, kann aber seine Aussichten auf Realisierung seiner Forderung bei künftigen Vollstreckungsmaßnahmen verbessern. Außerdem verhindert er, dass der Schuldner das Grundstück veräußert, ohne das er dabei leer ausgeht. Nach der Eintragung der Zwangshypothek kann auch die Zwangsversteigerung betrieben werden.
Über die Eintragung einer Zwangshypothek entscheidet der Rechtspfleger beim Grundbuchamt. Das Grundbuchamt wird insoweit auch als Vollstreckungsorgan tätig.