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Zwischenfinanzierung

Eine Zwischenfinanzierung dient der Überbrückung eines kurzfristigen Kreditbedarfs (z. B. während der Bauphase). Die Zwischenfinanzierung wird später durch Eigenkapital (z. B. aus dem Verkauf einer anderen Immobilie) oder die Auszahlung der langfristigen Finanzierungsmittel abgelöst.

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Zwangsverwaltung

Die Zwangsverwaltung ist ein Vollstreckungsverfahren, das den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) unterliegt. Das Zwangsverwaltungsverfahren ist im Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) gesetzlich geregelt.

Die Zwangsverwaltung ist eine der Möglichkeiten, in das unbewegliche Vermögen zu vollstrecken. Zum unbeweglichen Vermögen gehören unter anderem (bebaute und unbebaute) Grundstücke, Erbbaurechte und mit Sondereigentum verbundene Miteigentumsanteile (Wohnungseigentum).

Das Verfahren wird beim zuständigen Amtsgericht als Vollstreckungsgericht durch einen Rechtspfleger durchgeführt. Die Verwaltung wird hierbei auf einen Zwangsverwalter übertragen, dem es obliegt, die Mieten einzuziehen und die ordnungsgemäße und werterhaltende Bewirtschaftung des Objektes aus den Einnahmen zu sichern.

Im Unterschied zur Zwangsversteigerung, in der der Gläubiger die Befriedigung seiner Ansprüche aus der Substanz (Verwertung) der Immobilie sucht, werden im Rahmen der Zwangsverwaltung die aus dem Objekt erzielten Einnahmen (Miete, Pacht), nach Abzug der Bewirtschaftungskosten, auf der Grundlage eines vom Gericht erstellten Teilungsplanes durch einen gerichtlich bestellten und überwachten Zwangsverwalter an die Gläubiger nach einer gesetzlich bestimmten Rangfolge verteilt.

Ein Gläubiger kann zur gleichen Zeit Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung betreiben. Der Zuschlag des Grundstücks an einen Dritten in der Versteigerung beendet in diesem Falle die Zwangsverwaltung.

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Zwangshypothek

Eine Zwangshypothek (auch: Zwangssicherungshypothek oder Sicherungshypothek) ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung (§ 867 ZPO).

Auf Antrag des Gläubigers einer Geldforderung wird sie im Grundbuch des Schuldners eingetragen. Ebenso wie eine rechtsgeschäftlich („freiwillig“) eingetragene Hypothek verschafft sie dem Gläubiger einen dinglichen Anspruch auf Befriedigung aus dem belasteten Grundstück (§ 1147 BGB). Systematisch gehört die Zwangshypothek damit neben der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung zur Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen.

Im Unterschied zu anderen Vollstreckungsmaßnahmen ist die Zwangshypothek für den Gläubiger in erster Linie ein Sicherungsmittel: Er erhält allein durch die Eintragung der Zwangshypothek kein Geld, kann aber seine Aussichten auf Realisierung seiner Forderung bei künftigen Vollstreckungsmaßnahmen verbessern. Außerdem verhindert er, dass der Schuldner das Grundstück veräußert, ohne das er dabei leer ausgeht. Nach der Eintragung der Zwangshypothek kann auch die Zwangsversteigerung betrieben werden.

Über die Eintragung einer Zwangshypothek entscheidet der Rechtspfleger beim Grundbuchamt. Das Grundbuchamt wird insoweit auch als Vollstreckungsorgan tätig.

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Zuteilungstermin

Der Zuteilungstermin ist der Tag, an dem Bausparverträge zugeteilt werden. Man unterscheidet ihn vom dem Stichtag, der für die Feststellung der Zuteilungsvoraussetzungen maßgebend ist.

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Sollzinsbindungsdauer, Sollzinsbindungsfrist (= Sollzinsfestschreibung)

Die Sollzinsbindungsdauer ist der Zeitraum, für den die Zinskonditionen festgeschrieben sind.

Übliche Sollzinsbindungsdauern sind 5, 8, 10 oder 15 Jahre. Mit zunehmender Sollzinsbindungsdauer steigt im Allgemeinen der Zinssatz.

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Zinsabgrenzung

Die Zinsabgrenzung grenzt die Zinseinnahmen des Darlehensgebers auf das Kalenderjahr ab. Die Zinsabgrenzung weist die jährlich gezahlten Raten sowie deren Zinsanteil aus. Im Normalfall sind das auch die Zinsen, die der Darlehensnehmer pro Jahr bezahlt.

Ein Spezialfall liegt vor, wenn die Zinsabrechnung z. B. immer am 15. des Monats erfolgt. Dann sind zum Jahresende rechnerische Zinsen für 15 Tage offen, die aber nicht vom Darlehensnehmer bezahlt werden müssen. Für die Bilanz muss der Darlehensgeber aber diese Zinsen dem alten Geschäftsjahr zuordnen. Der Darlehensnehmer zahlt jedoch erst am 15. Januar die Zinsen für die 15 Tage des alten Jahres plus die Zinsen für die 15 Tage im neuen Jahr.

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Zielbewertungszahl

Die Zuteilung eines Bauspardarlehens ist u. a. abhängig von der Bewertungszahl. Sie erfolgt in der Reihenfolge der erreichten Bewertungszahlen. Die niedrigste ausreichende Bewertungszahl wird Zielbewertungszahl genannt.

Den Bausparern, die an den vorgegebenen Stichtagen die Zahl erreicht oder überschritten haben, teilt die Bausparkasse die Zuteilungsreife ihres Bausparvertrages mit.

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Zessionar

Der Zessionar ist die Person, an die eine bestehende Forderung abgetreten wird. Der Zessionar wird dann Forderungsinhaber und kann vom Schuldner die Leistung fordern.

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Zedent

Ein Zedent ist der ursprüngliche Inhaber einer bestehenden Forderung, der die Forderung dann an einen anderen abtritt (überträgt).

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Zahlungsverbot

Mit dem Zahlungsverbot wird einem Schuldner verboten, eine Geldleistung an den Gläubiger zu zahlen.

Dieses Zahlungsverbot in der Form eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird von dem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht aufgrund eines rechtskräftigen Titels erlassen, in dessen Bezirk der Schuldner wohnt.