Die Umsetzung der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.02.2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (“Zahlungsverzugs-Richtlinie”) bewirkte eine Änderung des BGB § 288.
Das Gesetz trat am 1. August 2014 in Kraft, und zwar für alle Schuldverhältnisse, die nach dem 28. Juli 2014 begründet werden. Sehen die Schuldverhältnisse eine Gegenleistung erst nach dem 30. Juni 2016 vor, so gilt die Neuregelung auch für diese. Diese Änderungen gibt es dazu in Ihrer ALF-FORDER Forderungsverwaltung:
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- Für Entgeltdarlehen von Nichtverbrauchern, die ab dem 29. Juli 2014 begründet wurden, werden zwei neue Zinstabellen angeboten: B+9/0/B+5% und B+9/4/B+5% (je nachdem, ob mit oder ohne Zins auf Zins der Hauptforderung gerechnet wird).
- Der Zinstabellenassistent bietet für Nichtverbraucher mit der Rechtsgrundlage BGB 2002 die Auswahl “Das Schuldverhältnis ist bis zum 28.07.14 / ab dem 29.07.14 begründet.”. Daraus wird die passende Zinstabelle vorgeschlagen (siehe Bild).
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- Im Konto wird für verzinsliche Kosten die Bezeichnung “Verzugspauschale bei Entgeltforderung Nichtverbraucher lt. BGB § 288 (5)” angeboten. Wird diese ausgewählt, wird das Betragsfeld automatisch mit 40 EUR vorbelegt (siehe Bild).
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